Artikel 2 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (18. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2



(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft.



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