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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (18. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FinDAGKostV § 3, Anlage, mWv. 3. Januar 2018 Anlage, mWv. 13. Januar 2018 Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.
(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:
- „12.
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- 13.
- Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014".
- 2.
- In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 10.000" durch die Angabe „8.355" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „150 bis 3.000" durch die Angabe „8.355" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 4.500" durch die Angabe „1.715" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „200 bis 10.000" durch die Angabe „1.025" ersetzt.
- 7.
- In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.100 bis 4.500" durch die Angabe „5.125" ersetzt.
- 8.
- In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000 bis 3.000" durch die Angabe „1.430" ersetzt.
- 9.
- In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „375 bis 1.125" durch die Angabe „590" ersetzt.
- 10.
- In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 29 Abs. 2 Satz 2 KWG" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots" ersetzt und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.840" eingefügt.
- 11.
- Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2 werden aufgehoben.
- 12.
- In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „400" durch die Angabe „270" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018
- 13.
- Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs- dienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG) | |
1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 5.015 |
1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf | |
1.1.13.1.2.1 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist | 4.545 |
1.1.13.1.2.2 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigen- tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver- schaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 10.160 |
1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
1.1.13.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG | 5.000 bis 20.000 |
1.1.13.2.2 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau- sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000 |
1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich 2.295 |
1.1.13.4 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst | |
1.1.13.4.1 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG | 3.075 |
1.1.13.4.2 | Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG | 3.075 |
1.1.13.5 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub- nis | |
1.1.13.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 2.295 |
1.1.13.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 4.465 |
1.1.13.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankge- schäften bezieht | 8.205 |
1.1.13.5.4 | Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstel- lungsdienst | 3.075 |
1.1.13.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs- dienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesell- schaft | |
1.1.13.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
1.1.13.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 190". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „2.500" durch die Angabe „5.000" ersetzt.
- 15.
- In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „1.505" ersetzt.
- 16.
- In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „1.505" ersetzt.
- 17.
- Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) | |
1.2.1 | Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er- öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) | 1.000 |
1.2.2 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs ge- gen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG | gebührenfrei". |
- 18.
- Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.4.2 | Erteilung der Erlaubnis | |
1.4.2.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein- schließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech- nungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 3.000 |
1.4.2.2 | für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verord- nung (EU) Nr. 575/2013 | 1.200". |
- 19.
- In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 10.000" durch die Angabe „305" ersetzt.
- 20.
- In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „600" durch die Angabe „1.405" ersetzt.
- 21.
- In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 20.000" durch die Angabe „5.000 bis 50.000" ersetzt.
- 22.
- In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „305" durch die Angabe „360" ersetzt.
- 23.
- In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „140" durch die Angabe „235" ersetzt.
- 24.
- Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„3. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verord- nung | |
3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen | |
3.1.1 | Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num- mer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen- det werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495 |
3.1.2 | Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495 |
3.1.3 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs- masse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 505 |
3.1.4 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.5 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.6 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau- sparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be- treffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | |
3.1.6.1 | im Regelfall | 3.295 je Genehmigung |
3.1.6.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen |
3.1.7 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge- meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.045 |
3.1.8 | Bestellung eines Vertrauensmannes (§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 640 |
3.1.9 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ- gen (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.1.10 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zu- sammenführung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3.975 |
3.1.11 | Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.1.12 | Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495 |
3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 1.015". |
abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018
- 25.
- Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4.1.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB | |
4.1.1.1.1 | Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB un- terliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt (§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | |
4.1.1.1.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt | 10.000 |
4.1.1.1.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein- schließt | 5.000 |
4.1.1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | 2.000 |
4.1.1.2 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teil- gesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) | 1.000 bis 15.000 |
4.1.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte | |
4.1.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- stellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick- lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers; für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000 |
4.1.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anord- nungen (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000 |
4.1.1.3.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- gen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Ab- wicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen | 2.000 |
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | | |
4.1.1.3.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechen- bare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah- men (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494 |
4.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwal- tungsgesellschaften | |
4.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er- werb bedeutender Beteiligungen | |
4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | 8.355 |
4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 8.355 |
4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) | 1.500 |
4.1.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Er- laubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung | |
4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapital- verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell- schaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 19.185 |
4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub- nis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft | 8.785 |
4.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset- zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.485 |
4.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num- mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) | 5.625 |
4.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organi- satorische Anforderungen | |
4.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 2.955 je Tatbestand |
4.1.2.3.2 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB | 3.960 |
4.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131) --- 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). | 1.010 |
4.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä- tigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) | 5.000 je Tatbestand |
4.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000 |
4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000 |
4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB) | 1.500 |
4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 290 |
4.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Ver- wahrstelle und den Treuhänder | |
4.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be- nennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) | |
4.1.3.1.1 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | 100 |
4.1.3.1.2 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war | 4.980 |
4.1.3.2 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) | 470 |
4.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen | |
4.1.4.1 | Sondervermögen | |
4.1.4.1.1 | Anlagebedingungen | |
4.1.4.1.1.1 | Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk- tion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 710 |
4.1.4.1.1.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 850 |
4.1.4.1.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö- gens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 420 |
4.1.4.2 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | |
4.1.4.2.1 | Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell- schaft (§ 110 Absatz 4 KAGB) | 635 |
4.1.4.2.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte- ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) | 11.985 |
4.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publi- kumsinvestmentvermögen | |
4.1.5.1 | Anlagebedingungen | |
4.1.5.1.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikums- investmentvermögen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.285 |
4.1.5.1.2 | Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi- kumsinvestmentvermögen (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.940 |
4.1.5.1.3 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 485 |
4.1.5.2 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen | |
4.1.5.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) | 3.235 |
4.1.5.2.2 | Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB | 1.010 je Tatbestand |
4.1.5.2.3 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) | 370 |
4.1.5.3 | Genehmigung von Verschmelzungen Genehmigung der Verschmelzung - von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Pu- blikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB); - von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB); - von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB; - von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inlän- disches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver- bindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktien- gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver- mögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); - einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab- satz 1 KAGB) | 1.530 je Tatbestand |
4.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene in- ländische Spezial-AIF | |
4.1.6.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) | 1.500 |
4.1.6.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahr- stelle (§ 246 Absatz 2 KAGB; § 264 Absatz 2 KAGB; § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 255 |
4.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An- zeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen | |
4.1.7.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An- zeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW | |
4.1.7.1.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des ass="preview" href="https://www.buzer.de/298_KAGB.htm" title="§ 298 KAGB">§ 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 125 |
4.1.7.1.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 380 |
4.1.7.1.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.7.1.4 | Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab- satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 280 |
4.1.7.1.5 | Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB) | 425 |
4.1.7.1.6 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert --- 2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). | 190 |
4.1.7.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An- zeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF | |
4.1.7.2.1 | Untersagung des Vertriebs - nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; - von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In- land nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder - nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach - § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 je Tatbestand |
4.1.7.2.2 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) | 280 |
4.1.7.2.3 | Prüfung der Anzeige nach - § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 730 je Tatbestand |
4.1.7.2.4 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 375 je Tatbestand |
4.1.7.2.5 | Prüfung der Anzeige - nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrun- gen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft); - nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Ab- satz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver- bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB; - nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.545 je Tatbestand |
4.1.7.2.6 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.270 |
4.1.7.2.7 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun- gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 435 |
4.1.7.2.8 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh- rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 290 |
4.1.7.2.9 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 190". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 26.
- In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „266" durch die Angabe „113" ersetzt.
- 27.
- In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „3.500 bis 20.000" durch die Angabe „7.235" ersetzt.
- 28.
- In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.610" ersetzt.
- 29.
- In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „3.500 bis 20.000" durch die Angabe „7.235" ersetzt.
- 30.
- In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.610" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018
- 31.
- Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„5.1 | Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG | 12.100 |
5.2 | Befreiung von der jährlichen Prüfung | |
5.2.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 290 |
5.2.2 | des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) | 1.840 |
5.3 | Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG) | 360 |
5.4 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handels- teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys- tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) | 15.000 |
5.5 | Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG | |
5.5.1 | Anordnung der Bekanntmachung (§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000 |
5.5.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma- chung abzusehen (§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500 |
5.6 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 32.
- Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„7.1 | Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG | 640 |
7.2 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) | 1.500 bis 3.000 |
7.3 | Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG | 1.060 |
7.4 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) | 1.165 |
7.5 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG | |
7.5.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG | 585 |
7.5.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100". |
abweichendes Inkrafttreten am 13.01.2018
- 33.
- Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG | |
9.1.1.1 | Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un- terliegt (§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG) | |
9.1.1.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt | 5.000 |
9.1.1.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt | 2.500 |
9.1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG | 1.000 |
9.1.2 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft | |
9.1.2.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- stellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick- lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers; für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 2.110 |
9.1.2.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 9.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah- men (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 1.165 |
9.1.2.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- stellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick- lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Ab- wicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der auf- gezählten Anordnungen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.1 |
9.1.2.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 9.1.2.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Ab- wicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah- men (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.2 |
9.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts | |
9.1.3.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG) | |
9.1.3.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 6.150 |
9.1.3.1.2 | Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 8.515 |
9.1.3.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG) | 11.900 |
9.1.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub- nis | |
9.1.4.1 | Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Er- laubnis im Sinne von § 10 ZAG | 2.695 |
9.1.4.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Ge- schäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht | 5.230 |
9.1.4.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Perso- nenhandelsgesellschaft | |
9.1.4.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 9.1.3.1 bis 9.1.3.2 sowie den Nummern 9.1.4.1 und 9.1.4.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter |
9.1.4.3.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400 |
9.1.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
9.1.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Er- lass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 2.000 |
9.1.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 9.1.5.1, - mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000 |
9.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er- werb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) | |
9.1.6.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.6.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt wer- den darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.6.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | 1.635 |
9.1.7 | Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel (§ 15 ZAG) | |
9.1.7.1 | Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung be- stimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) | 750 |
9.1.7.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) | 1.515 |
9.1.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG) | |
9.1.8.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | 500 |
9.1.8.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei In- stituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter | 250 |
9.1.9 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG) | |
9.1.9.1 | Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG) | 750 |
9.1.9.2 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber ande- ren Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG) | 750 |
9.1.9.3 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG) | 750 |
9.1.10 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG) | 250 |
9.1.11 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG) | 750 |
9.1.12 | Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG) | 6.150". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018
- 34.
- Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„12. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/20143 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 --- 3 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist. | 12.100". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 35.
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„13. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/20144 Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 --- 4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist. | 12.100". |
Artikel 2
(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
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