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Änderung § 5 TrEinV vom 01.08.2021

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§ 5 TrEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 TrEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antrag auf Einsichtnahme


(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

(Text neue Fassung)

(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

(3) 1 Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2 Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.