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Änderung § 5 TrEinV vom 01.08.2021
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§ 5 TrEinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 5 TrEinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag auf Einsichtnahme | |
(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt. |
(3) 1 Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2 Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. |
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