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Synopse aller Änderungen der TrEinV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 11 des TraFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TrEinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TrEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
TrEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
§ 5 Antrag auf Einsichtnahme
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen
(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Art der Datenübertragung
§ 10 Protokollierung der Einsichtnahme
§ 11 Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung
§ 12 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
§ 14 Beschränkung der Einsichtnahme
§ 15 Inkrafttreten
Schlussformel

§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.



(1) 1 Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich. 2 In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.

(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.

(3) 1 Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. 2 Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen

1. mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, versehen sind und

2. mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.



§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten


(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) 1 Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2 Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1. für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist

a) den Vor- und Nachnamen,

b) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie

c) die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie

2. für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,

a) die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,

b) die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,

c) den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

d) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

(6) 1 Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2 Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

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(7) 1 Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2 Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen.

§ 5 Antrag auf Einsichtnahme


(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.



(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes für welche natürliche Person und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

(3) 1 Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2 Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.



§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.



Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt.

§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete


(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,

1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und

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2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.



2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll; dies gilt nicht im Falle des automatisierten Abrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.

(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.

(3) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Stellt eine Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen. 2 Zur Darlegung eines berechtigten Interesses können insbesondere geeignet sein

1. bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten wie Korruption und gegen Terrorismusfinanzierung ergibt,

2. bei Journalisten ein Journalistenausweis und eine Darstellung von bereits getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3. im Übrigen eine Darstellung der bereits getätigten oder geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und der Terrorismusfinanzierung.

(2) 1 Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2 Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.