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Änderung Anlage 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.06.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


(Text alte Fassung)

Ausbildungsnachweis (BGBl. 2019 I S. 1421)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.


(Text neue Fassung)

Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2022 I S. 504)


(heute geltende Fassung) 
 

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