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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 3 der 15. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DV-FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
    § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
    § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
    § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
    § 3 Unterrichtsräume
    § 4 Lehrmittel
    § 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
    § 6 Ausbildungsnachweis
    § 7 Preisaushang
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 8 Verantwortliche Leitung
    § 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
Vierter Abschnitt Überwachung
    § 15 Überwachungspersonal
    § 16 Qualitätssichernde Anordnungen
Fünfter Abschnitt
    § 17 Fortbildung
Sechster Abschnitt
    § 18 Örtliches Fahrlehrerregister
Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 19 Übergangsbestimmungen
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anwärterschein Fahrlehrer
    Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerschein
    Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
    Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis
    Anlage 4 (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes

§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Anwärterschein muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. 2 Dies gilt nicht für Anwärterscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.



(1) 1 Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. 2 Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) 1 Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. 2 Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.

(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Lehrmittel


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1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.



(1) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.

(2) 1 Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. 2 § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt.


(heute geltende Fassung) 

§ 19 Übergangsbestimmungen


(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie:

1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig waren, weiterhin eingesetzt werden.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete 'pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung' an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(6) 1 Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. 2 Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. 3 In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018.

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(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig.



(7) 1 Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig. 2 Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

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1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,



1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.



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Anlage 2a (neu)




Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form


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1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.

2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über

a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und

b) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.

3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens

a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,

b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,

c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche 'Hand heben'),

d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,

e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,

f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.

4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.

5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.

6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.

7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.

8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.

9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


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Ausbildungsnachweis (BGBl. 2019 I S. 1421)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.




Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2022 I S. 504)