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Änderung § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Lehrmittel


(Text alte Fassung)

1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.

(2) 1 Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. 2 § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt.