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Änderung § 20 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.06.2022
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, |
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder 4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen. |
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