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Änderung § 20 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.06.2022

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.




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