Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis | |
(Text alte Fassung)![]() Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. | (Text neue Fassung)![]() |