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Änderung § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.01.2020
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Fortbildung | |
(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere: 1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, 2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, 3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik, 4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr, 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und 6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität. (2) 1 Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und 4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. | (Text neue Fassung) 2 Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. |
(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, 2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, 3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, 4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und 5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung. (4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren. (5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen. | |
(6) 1 Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. 2 Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden. | (6) 1 Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. 2 Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. 3 Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden. |
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