Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 der DV-FahrlGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrlAusbVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Ort und Ablauf der Ausbildung § 2 Fahrlehrerausbildungsstätte § 3 Ausbildungsfahrschule § 4 Einweisungsseminar Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung | |
(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum | (Text neue Fassung) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum |
Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen | |
§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung | |
(1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. (2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. | (1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. (2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. |
(3) 1 Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 2 Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. 3 Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte. | |
(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. (5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. | (4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule. (5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden a) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und b) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. |
(6) 1 Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. 2 § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. | |
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte | |
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss. (2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (3) 1 Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. 2 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 3 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen. | (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss. (2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (3) 1 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 2 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen. |
(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen. | |
§ 3 Ausbildungsfahrschule | |
(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen. (2) 1 Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 2 Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung. | (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss. (2) 1 Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 2 Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung. |
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden. | |
§ 4 Einweisungsseminar | |
Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss. | Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss. |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten | |
Abschnitt | Zeit1 | | Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 1 | 1.000 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE | 1.1 | 490 | Fachliches Professionswissen | 1.1.1 | 270 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' | 1.1.1.1 | | Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vor- schriften und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahr- eignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Jurist 1.1.1.2 | | Kompetenz BE-2 - Heterogenität im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die indivi- duellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; indi- viduelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituatio- nen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Men- schen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fah- rer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahr- verhaltens | Fahrlehrer 1.1.1.3 | | Kompetenz BE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Ver- kehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrs- situationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglich- keiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver- meidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefah- ren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahren- situationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbst- einschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr- nehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.1.1.4 | | Kompetenz BE-4 - Partnerschaftliches Verhalten Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft ge- prägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruf- lichen Tätigkeit anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, devian- tes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommuni- kation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundre- geln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungs- bewussten Verkehrsverhaltens | Fahrlehrer 1.1.1.5 | | Kompetenz BE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufga- ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Ver- haltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufga- ben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga- ben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO | Fahrlehrer 1.1.1.6 | | Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe- tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie kön- nen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade (insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfall- ursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstre- cken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugfüh- rung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.1.1.7 | | Kompetenz BE-7 - Mobilitätsverhalten Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhal- tens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umwelt- schonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermo- dale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung | Fahrlehrer 1.1.2 | 100 | Kompetenzbereich 'Recht' | 1.1.2.1 | | Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion des Rechtssystems beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privat- recht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquel- len des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungs- vorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel | Jurist 1.1.2.2 | | Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozial- rechts und des Steuerrechts beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im Straßenver- kehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Haftungs- und Versiche- rungsrecht im Straßenverkehr' (z. B. BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschul- denshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßen- verkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG) | Fahrlehrer, Jurist 1.1.3 | 120 | Kompetenzbereich 'Technik' | 1.1.3.1 | | Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be- standteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese be- schreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebs- technologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahr- werk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffmin- derung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Ver- bindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kon- trolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur 1.1.3.2 | | Kompetenz BE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf- tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahr- verhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungs- systeme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysika- lischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur 1.1.3.3 | | Kompetenz BE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese erläutern und selbst anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur 1.1.3.4 | | Kompetenz BE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenz- systeme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automa- tisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrer- beruf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As- pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys- temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah- meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahr- zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht- liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah- rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Dilemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto- matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 1.2 | 510 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | 1.2.1 | 300 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' | 1.2.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah- menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die In- halte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschul- ausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran- fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen- plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen- bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktio- nen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Spei- chern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungs- möglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis- sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho- logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni- tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended- Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorgani- sierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbil- dung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahr- lehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er- werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver- zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite- rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun- gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf- gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern- stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah- nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali- tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter- bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas- tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress- prävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio- ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän- zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention | Fahrlehrer 1.2.2 | 100 | Kompetenzbereich 'Erziehen' | 1.2.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus- bildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo- nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler 1.2.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus- bildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher- heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) | Bildungswissenschaftler 1.2.3 | 110 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' | 1.2.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lern- verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb- nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs- fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs- beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed- back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr- schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A | 2.1 | 68 | Fachliches Professionswissen | 2.1.1 | 32 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' | 2.1.1.1 | | Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ab- lenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.1.2 | | Kompetenz A-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Kom- ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrs- situationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Ver- haltensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio- nen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensitua- tionen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); voraus- schauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahren- vermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.1.3 | | Kompetenz A-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufga- ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche- ren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen er- läutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvie- ren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf- gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO | Fahrlehrer 2.1.1.4 | | Kompetenz A-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe- tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftrad- fahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei- ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver- meidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.2 | 12 | Kompetenzbereich 'Recht' | 2.1.2.1 | | Kompetenz A-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Kraft- rädern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts er- läutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellatio- nen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas- sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen- verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr' (z. B. BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung | Fahrlehrer, Jurist 2.1.3 | 24 | Kompetenzbereich 'Technik' | 2.1.3.1 | | Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be- standteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entspre- chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei- ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alterna- tive Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebs- strang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schad- stoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Ver- kehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Tech- nik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur 2.1.3.2 | | Kompetenz A-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf- tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind; Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahr- stabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur 2.1.3.3 | | Kompetenz A-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspe- zifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As- pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys- temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah- meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si- cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträ- der; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Di- lemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto- matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 2.2 | 72 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Motorradausbildung | 2.2.1 | 40 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' | 2.2.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah- menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr- schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun- terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran- fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen- plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen- bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk- tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun- terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite- rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver- zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an- wenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis- sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungs- wissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psy- chologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidie- rung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassen- führung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Mög- lichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrprak- tischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevalua- tion für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er- werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver- zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite- rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli- berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun- gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf- gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern- stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah- nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali- tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter- bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Be- lastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio- ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän- zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention | Fahrlehrer 2.2.2 | 16 | Kompetenzbereich 'Erziehen' | 2.2.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so- wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus- bildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo- nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler 2.2.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus- bildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher- heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) | Bildungswissenschaftler 2.2.3 | 16 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' | 2.2.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb- nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs- fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs- beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed- back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr- schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE | 3.1 | | Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat | 3.1.1 | 72 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' | 3.1.1.1 | | Kompetenz CE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psy- chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrer- typologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurch- setzung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.1.2 | | Kompetenz CE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver- meidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattel- zügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläu- tern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio- nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr- weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs- wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge- stützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.1.3 | | Kompetenz CE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahrauf- gaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche- ren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie kön- nen die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga- ben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO | Fahrlehrer 3.1.1.4 | | Kompetenz CE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom- petenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw- Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei- ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver- meidungsstrategien) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.2 | 24 | Kompetenzbereich 'Recht' | 3.1.2.1 | | Kompetenz CE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßen- verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispiel- hafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas- sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen- verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Steuer- recht' (z. B. KraftStG; KraftStDV), 'Haftungs- und Ver- sicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport' (z. B. BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr- dungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Güter- transport | Fahrlehrer, Jurist 3.1.2.2 | | Kompetenz CE-3 - Gütertransport- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevan- ten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B. ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeis- ter (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV) | Fahrlehrer, Jurist 3.1.3 | 44 | Kompetenzbereich 'Technik' | 3.1.3.1 | | Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be- standteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entspre- chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei- ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbeson- dere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeug- elektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicher- heit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonder- heiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; recht- liche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnun- gen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur 3.1.3.2 | | Kompetenz CE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf- tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pen- deln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrver- halten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forst- wirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungs- systeme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur 3.1.3.3 | | Kompetenz CE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen we- sentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur 3.1.3.4 | | Kompetenz CE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaft- liche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach- teile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeut- same Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klas- senspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As- pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys- temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah- meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si- cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahr- zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht- liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah- rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Dilemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto- matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 4 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE | 4.1 | | Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat | | |
4.1.1 | | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' | | 4.1.1 | 72 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' | |
4.1.1.1 | | Kompetenz DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psy- chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrerty- pologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchset- zung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.1.2 | | Kompetenz DE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Kom- ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssitua- tionen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhal- tensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio- nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr- weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs- wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge- stützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.1.3 | | Kompetenz DE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufga- ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet be- urteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf- gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO | Fahrlehrer 4.1.1.4 | | Kompetenz DE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe- tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fah- rern und können typische KOM-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei- ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver- meidungsstrategien) | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.2 | 24 | Kompetenzbereich 'Recht' | 4.1.2.1 | | Kompetenz DE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella- tionen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas- sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen- verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Steuer- recht' (z. B. KraftStDV; KraftStG), 'Haftungs- und Versiche- rungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung' (z. B. BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr- dungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Per- sonenbeförderung | Fahrlehrer, Jurist 4.1.2.2 | | Kompetenz DE-3 - Personenbeförderungs- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Per- sonenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer rele- vanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen Personenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vor- schriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation so- wie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV) | Fahrlehrer, Jurist 4.1.3 | 44 | Kompetenzbereich 'Technik' | 4.1.3.1 | | Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be- standteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbeson- dere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; techni- sche Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Bela- dung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Hand- fertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richt- linien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur 4.1.3.2 | | Kompetenz DE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahr- verhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf- tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses; Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabi- lisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fah- rerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur 4.1.3.3 | | Kompetenz DE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspe- zifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für KOM; sie können diese erläutern und anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur 4.1.3.4 | | Kompetenz DE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläu- tern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrer- assistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifi- schen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Aus- wirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As- pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys- temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah- meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si- cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Auto- matisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Dilemma- Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 4.1.3.5 | | Kompetenz DE-5 - Störungssuche und Fehlerbeseitigung Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung) | Ingenieur 5.1 | 144 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Schwerfahrzeugausbildung | 5.1.1 | 80 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' | 5.1.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah- menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr- schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun- terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran- fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen- plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen- bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk- tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun- terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite- rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver- zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an- wenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis- sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswis- sen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho- logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni- tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blen- ded-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbst- organisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbe- reitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkei- ten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehr- übungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er- werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver- zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite- rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli- berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Se- quenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufga- ben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern- stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah- nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali- tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbil- dungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas- tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress- prävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Ver- kehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktuali- sierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorga- nisation; Belastung, Stress und Stressprävention | Fahrlehrer 5.1.2 | 32 | Kompetenzbereich 'Erziehen' | 5.1.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so- wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbil- dung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo- nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler 5.1.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus- bildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher- heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) | Bildungswissenschaftler 5.1.3 | 32 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' | 5.1.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb- nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs- fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs- beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed- back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr- schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1 Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten. | |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum | Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum |
I. Musterplan Lfd. Nr. | | Lfd. Nr. | Lernthemen | Inhalte | Unterrichtseinheiten (45 Minuten) |
1 | Einführung | |
1.1 | Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb | Kennenlernen - der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule - der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation - der Mitarbeiter der Fahrschule - der Organisation der Fahrschule - der Geschäftszeiten der Fahrschule - der Ausbildungsfahrzeuge 1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers 1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber - den ihm anvertrauten Personen, - den Fahrschülern (§ 6 FahrlG), - den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahr- lehrers 2 | Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts | 2.1 | Theoretischer Unterricht | 2.1.1 | Vorbesprechung | - Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 FahrschAusbO - Materialien und Medien - Lernziele des Unterrichts 2.1.2 | Hospitation | Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund- stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B 2.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts 2.2 | Praktischer Unterricht | 2.2.1 | Vorbesprechung | - Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung - Lernstand der Fahrschüler - Lernziele der Fahrstunde 2.2.2 | Hospitation | Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs- stufen Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen 2.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden 3 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben - der Lerngruppen - der Ziele und Inhalte - der Methoden und Medien 3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund- stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B 3.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3.2.1 | Vorbesprechung | Planen der Fahrstunde Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraus- setzungen Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte 3.2.2 | Durchführung | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs- stufen mit verschiedenen Fahrschülern Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands 3.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.3 | Feststellung der Prüfungsreife | Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers 4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungs- fahrlehrers | 4.1 | Theoretischer Unterricht | Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B Reflektieren des Unterrichts Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 4.2 | Praktischer Unterricht | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs- stufen Reflektieren der Fahrstunden Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 4.3 | Feststellen der Prüfungsreife | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Aus- bildungsfahrlehrer 5 | Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | Erledigen der Formalitäten Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prü- fung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht) Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Lfd. Nr. | Lernthemen | Unterrichtseinheiten (45 Minuten) 2 | Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht 2.1 | Theoretischer Unterricht | 8 2.2 | Praktischer Unterricht | 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 12 3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3.3 | Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3 4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 4.1 | Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 18 4.2 | Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 120 5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | 6 62 | Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter | 132 | 1.1 | Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb | Kennenlernen - der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule - der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation - der Mitarbeiter der Fahrschule - der Organisation der Fahrschule - der Geschäftszeiten der Fahrschule - der Ausbildungsfahrzeuge | - 1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil- dungsfahrlehrers 1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer- anwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen- über - den ihm anvertrauten Personen, - den Fahrschülern (§ 6 FahrlG), - den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die ver- antwortliche Leitung der Fahrschule bestell- ten Person und des Ausbildungsfahrlehrers 2 | Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung 2.1 | Theoretischer Unterricht 2.1.1 | Vorbesprechung | - Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab- satz 6 FahrschAusbO - Materialien und Medien - Lernziele des Unterrichts | 10 2.1.2 | Hospitation | - Beobachten mehrerer verschiedener Lektio- nen des Grundstoffs und des klassenspezi- fischen Stoffs der Klasse B 2.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita- tion - Entwickeln von Strategien für die Durchfüh- rung des eigenen Theorieunterrichts 2.2 | Praktischer Unterricht/praktische Prüfung 2.2.1 | Vorbesprechung | - Organisation und Konzeption der prakti- schen Ausbildung - Lernstand der Fahrschüler - Lernziele der Fahrstunde | 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusO 2.2.2 | Hospitation | - Beobachten der Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen - Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen 2.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita- tion - Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahr- stunden 3 | Durchführung von theoreti- schem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 3.1 | Theoretischer Unterricht in An- wesenheit des Ausbildungsfahr- lehrers 3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben - der Lerngruppen - der Ziele und Inhalte - der Methoden und Medien | 12 3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B 3.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten des Unterrichts und der Lern- standsdiagnose beim Fahrlehreranwärter - Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse - Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungs- fahrlehrers 3.2.1 | Vorbesprechung | - Planen der Fahrstunde - Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen - Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbil- dungsschwerpunkte | 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3.2.2 | Durchführung | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern - Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands 3.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Fahrstunde und Lernstands- diagnose beim Fahrlehreranwärter - Strategien entwickeln, um gewonnene Er- kenntnisse zu nutzen - Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.3 | Feststellung der theoretischen und praktischen Prüfungsreife 3.3.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel- lung der theoretischen/praktischen Prüfungs- reife eines Fahrschülers - Kriterien und Methoden | 8 3.3.2 | Durchführung | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest- stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers 3.3.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Feststellung der theoreti- schen/praktischen Prüfungsreife - Strategien entwickeln, um gewonnene Er- kenntnisse zu nutzen 4 | Durchführung von theoreti- schem und praktischem Un- terricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 4.1 | Theoretischer Unterricht | - Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B - Reflektieren des Unterrichts - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 18 4.2 | Praktischer Unterricht | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel- nen Ausbildungsstufen - Reflektieren der Fahrstunden - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 120 4.3 | Feststellung der Prüfungsreife | - Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife - Abstimmen der Entscheidung der Prüfungs- reife mit dem Ausbildungsfahrlehrer | 5 5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | Durchführung | - Erledigen der Formalitäten - Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschü- lers bei der praktischen Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr- lehrers - Betreuung des Fahrschülers vor und nach der praktischen Prüfung - Austauschen der Erfahrungen mit dem Aus- bildungsfahrlehrer | 6 6 | Individuelle Aufteilung | Durchführung | Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- lehrer und Fahrlehreranwärter | 120 |
Gesamt | 330 | |
Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben. 2 Bei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40 Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal 660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12942/v228565-2020-01-01.htm