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Synopse aller Änderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 der DV-FahrlGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrlAusbVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Einweisungsseminar
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum
(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.



(1) 1 Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. 2 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. 3 Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.

(3) 1 Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 2 Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. 3 Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt.



(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden

a)
möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und

b)
am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt.


(6) 1 Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. 2 § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

(3) 1 Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. 2 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 3 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.



(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. 2 Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

(3) 1 Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. 2 Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Ausbildungsfahrschule


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 2 Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.



(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.

(2) 1 Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 2 Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.



§ 4 Einweisungsseminar


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.



Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten



Abschnitt | Zeit1 | | Verantwortliche Lehrkraft
gemäß § 9 DV-FahrlG

1 | 1.000 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE |

1.1 | 490 | Fachliches Professionswissen |

1.1.1 | 270 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' |

1.1.1.1 | | Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische
Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und
das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vor-
schriften und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und
Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und
Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss
von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug
und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische
Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahr-
eignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer, Jurist

1.1.1.2 | | Kompetenz BE-2 - Heterogenität im Straßenverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive
anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die indivi-
duellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern
sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; indi-
viduelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituatio-
nen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Men-
schen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und
E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und
sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fah-
rer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und
Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahr-
verhaltens | Fahrlehrer

1.1.1.3 | | Kompetenz BE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Ver-
kehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des
Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglich-
keiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefah-
ren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahren-
situationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbst-
einschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz;
Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und
Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise;
Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte
Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

1.1.1.4 | | Kompetenz BE-4 - Partnerschaftliches Verhalten
Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die
Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft ge-
prägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im
Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruf-
lichen Tätigkeit anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, devian-
tes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommuni-
kation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundre-
geln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz;
Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der
StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungs-
bewussten Verkehrsverhaltens | Fahrlehrer

1.1.1.5 | | Kompetenz BE-5 - Fahraufgaben
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Ver-
haltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit
Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufga-
ben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von
Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO | Fahrlehrer

1.1.1.6 | | Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe-
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern
unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie kön-
nen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von
Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade
(insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren
Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser
Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfall-
ursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstre-
cken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugfüh-
rung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

1.1.1.7 | | Kompetenz BE-7 - Mobilitätsverhalten
Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhal-
tens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umwelt-
schonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermo-
dale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und
nachhaltigen Mobilitätsgestaltung | Fahrlehrer

1.1.2 | 100 | Kompetenzbereich 'Recht' |

1.1.2.1 | | Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion
des Rechtssystems beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privat-
recht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquel-
len des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungs-
vorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel | Jurist

1.1.2.2 | | Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die
für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozial-
rechts und des Steuerrechts beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im Straßenver-
kehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht'
(z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), 'Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs' (z. B.
BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Haftungs- und Versiche-
rungsrecht im Straßenverkehr' (z. B. BGB; PflversG; StVG),
'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG;
FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis;
Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschul-
denshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR;
ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßen-
verkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG) | Fahrlehrer, Jurist

1.1.3 | 120 | Kompetenzbereich 'Technik' |

1.1.3.1 | | Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die
entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese be-
schreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebs-
technologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahr-
werk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffmin-
derung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Ver-
bindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kon-
trolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten
alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung
und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B.
Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur

1.1.3.2 | | Kompetenz BE-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf
dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahr-
verhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungs-
systeme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten
beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysika-
lischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur

1.1.3.3 | | Kompetenz BE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale
einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese
erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur

1.1.3.4 | | Kompetenz BE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies
gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenz-
systeme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automa-
tisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrer-
beruf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens;
Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
'Dilemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer, Ingenieur,
Jurist

1.2 | 510 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen |

1.2.1 | 300 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' |

1.2.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü-
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die In-
halte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschul-
ausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht
und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

1.2.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktio-
nen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Spei-
chern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und
Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht
und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungs-
möglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der
Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen);
Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-
Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen
mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorgani-
sierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung
auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der
Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbil-
dung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen
zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahr-
lehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

1.2.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er-
werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und
deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

1.2.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention | Fahrlehrer

1.2.2 | 100 | Kompetenzbereich 'Erziehen' |

1.2.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern
sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler

1.2.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation) | Bildungswissenschaftler

1.2.3 | 110 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' |

1.2.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lern-
verlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A |

2.1 | 68 | Fachliches Professionswissen |

2.1.1 | 32 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' |

2.1.1.1 | | Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische
und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die
Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum
Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ab-
lenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness
beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.1.1.2 | | Kompetenz A-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Ver-
haltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen
Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensitua-
tionen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); voraus-
schauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten
zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-
vermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.1.1.3 | | Kompetenz A-5 - Fahraufgaben
Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen er-
läutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvie-
ren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO | Fahrlehrer

2.1.1.4 | | Kompetenz A-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe-
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftrad-
fahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.1.2 | 12 | Kompetenzbereich 'Recht' |

2.1.2.1 | | Kompetenz A-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Kraft-
rädern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts er-
läutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellatio-
nen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im
Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Haftungs-
und Versicherungsrecht im Straßenverkehr' (z. B. BGB;
PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und
Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung | Fahrlehrer, Jurist

2.1.3 | 24 | Kompetenzbereich 'Technik' |

2.1.3.1 | | Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alterna-
tive Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebs-
strang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schad-
stoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere
Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Ver-
kehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Tech-
nik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur

2.1.3.2 | | Kompetenz A-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern
und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge
analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind;
Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahr-
stabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl
und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen
im fahrphysikalischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur

2.1.3.3 | | Kompetenz A-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und
die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für
Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspe-
zifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die
Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträ-
der; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche
und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens
(Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Di-
lemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer, Ingenieur,
Jurist

2.2 | 72 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Motorradausbildung |

2.2.1 | 40 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' |

2.2.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü-
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.2.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungs-
wissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psy-
chologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere
Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl
und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien;
kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidie-
rung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassen-
führung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien);
Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht
und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des
selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern;
Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Mög-
lichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrprak-
tischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts;
Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevalua-
tion für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.2.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er-
werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

2.2.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Be-
lastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention | Fahrlehrer

2.2.2 | 16 | Kompetenzbereich 'Erziehen' |

2.2.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler

2.2.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation) | Bildungswissenschaftler

2.2.3 | 16 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' |

2.2.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

3 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE |

3.1 | | Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat |

3.1.1 | 72 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' |

3.1.1.1 | | Kompetenz CE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern
und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrer-
typologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit;
Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurch-
setzung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

3.1.1.2 | | Kompetenz CE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattel-
zügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläu-
tern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische
Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

3.1.1.3 | | Kompetenz CE-5 - Fahraufgaben
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahrauf-
gaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie kön-
nen die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die
Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO | Fahrlehrer

3.1.1.4 | | Kompetenz CE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom-
petenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-
Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

3.1.2 | 24 | Kompetenzbereich 'Recht' |

3.1.2.1 | | Kompetenz CE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßen-
verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispiel-
hafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im
Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Steuer-
recht' (z. B. KraftStG; KraftStDV), 'Haftungs- und Ver-
sicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport' (z. B.
BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Güter-
transport | Fahrlehrer, Jurist

3.1.2.2 | | Kompetenz CE-3 - Gütertransport- und Berufskraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen
Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevan-
ten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B.
ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen
Gütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV;
LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung
und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeis-
ter (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV) | Fahrlehrer, Jurist

3.1.3 | 44 | Kompetenzbereich 'Technik' |

3.1.3.1 | | Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbeson-
dere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie
z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeug-
elektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und
passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und
Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicher-
heit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonder-
heiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; recht-
liche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnun-
gen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur

3.1.3.2 | | Kompetenz CE-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser
Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pen-
deln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrver-
halten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forst-
wirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungs-
systeme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten
(Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren;
Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur

3.1.3.3 | | Kompetenz CE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen we-
sentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur

3.1.3.4 | | Kompetenz CE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaft-
liche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach-
teile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeut-
same Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klas-
senspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und
die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw,
Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
'Dilemma-Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer, Ingenieur,
Jurist

4 | 140 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE |

4.1 | | Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat |

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4.1.1 | | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' |



4.1.1 | 72 | Kompetenzbereich 'Verkehrsverhalten' |

4.1.1.1 | | Kompetenz DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrerty-
pologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit
und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchset-
zung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

4.1.1.2 | | Kompetenz DE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssitua-
tionen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhal-
tensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

4.1.1.3 | | Kompetenz DE-5 - Fahraufgaben
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren
Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern.
Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren
und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet be-
urteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO | Fahrlehrer

4.1.1.4 | | Kompetenz DE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe-
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fah-
rern und können typische KOM-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien) | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

4.1.2 | 24 | Kompetenzbereich 'Recht' |

4.1.2.1 | | Kompetenz DE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM
relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen 'Verhalten im
Straßenverkehr' (z. B. StVG; StVO), 'Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht' (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), 'Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs' (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), 'Steuer-
recht' (z. B. KraftStDV; KraftStG), 'Haftungs- und Versiche-
rungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung' (z. B.
BGB; PflversG; StVG), 'Fahrschulwesen' (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Per-
sonenbeförderung | Fahrlehrer, Jurist

4.1.2.2 | | Kompetenz DE-3 - Personenbeförderungs- und Berufskraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Per-
sonenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer rele-
vanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden,
um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen
Personenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vor-
schriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation so-
wie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG;
BKrFQV; BKV) | Fahrlehrer, Jurist

4.1.3 | 44 | Kompetenzbereich 'Technik' |

4.1.3.1 | | Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen
Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbeson-
dere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante
Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und
alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität);
Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und
Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; techni-
sche Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Bela-
dung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und
Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Hand-
fertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richt-
linien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) | Ingenieur

4.1.3.2 | | Kompetenz DE-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahr-
verhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses;
Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabi-
lisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fah-
rerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim
Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen
Grenzbereich) | Fahrlehrer, Ingenieur

4.1.3.3 | | Kompetenz DE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspe-
zifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
KOM; sie können diese erläutern und anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens | Fahrlehrer, Ingenieur

4.1.3.4 | | Kompetenz DE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläu-
tern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrer-
assistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifi-
schen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Aus-
wirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM;
Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und
moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Auto-
matisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; 'Dilemma-
Situationen'; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter
Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf
den Fahrlehrerberuf | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer, Ingenieur,
Jurist

4.1.3.5 | | Kompetenz DE-5 - Störungssuche und Fehlerbeseitigung
Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und
Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung) | Ingenieur

5.1 | 144 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Schwerfahrzeugausbildung |

5.1.1 | 80 | Kompetenzbereich 'Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden' |

5.1.1.1 | | Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü-
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

5.1.1.2 | | Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswis-
sen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blen-
ded-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und
Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbst-
organisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbe-
reitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkei-
ten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehr-
übungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

5.1.1.3 | | Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er-
werbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Se-
quenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen
und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufga-
ben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer

5.1.1.4 | | Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbil-
dungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Ver-
kehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktuali-
sierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorga-
nisation; Belastung, Stress und Stressprävention | Fahrlehrer

5.1.2 | 32 | Kompetenzbereich 'Erziehen' |

5.1.2.1 | | Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbil-
dung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener | Bildungswissenschaftler

5.1.2.2 | | Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation) | Bildungswissenschaftler

5.1.3 | 32 | Kompetenzbereich 'Beurteilen' |

5.1.3.1 | | Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife | Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer


1 Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum




Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum


vorherige Änderung nächste Änderung

I. Musterplan


Lfd.
Nr.
|




Lfd. Nr. | Lernthemen | Inhalte | Unterrichtseinheiten
(45 Minuten)


1 | Einführung

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Der Ausbildungs- und
Fahrschulbetrieb | Kennenlernen
- der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge

1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der
Aufgaben,
Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers

1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
- den ihm anvertrauten Personen,
- den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
- den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers
der
Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der
Fahrschule bestellten
Person und des Ausbildungsfahr-
lehrers


2 | Teilnahme am theoretischen und
praktischen
Unterricht (Hospitation)
mit Vor- und Nachbesprechung des
Unterrichts |


2.1 | Theoretischer Unterricht |

2.1.1 | Vorbesprechung | - Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6
FahrschAusbO

- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts

2.1.2 | Hospitation | Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs
und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B

2.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln
von Strategien für die Durchführung des eigenen
Theorieunterrichts


2.2 | Praktischer Unterricht |

2.2.1 | Vorbesprechung | - Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde

2.2.2 | Hospitation | Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Teilnahme
an Fahrerlaubnisprüfungen

2.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln
von Strategien für die Planung, Durchführung und
Auswertung
eigener Fahrstunden

3 | Durchführung von theoretischem und
praktischem Unterricht
in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers |


3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers |


3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
- der Lerngruppen
- der Ziele und Inhalte
- der Methoden und Medien

3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs
und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B

3.1.3 | Nachbesprechung | Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien
entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen
Erkenntnisse
Ausbildungsstand
des Fahrlehreranwärters

3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers |


3.2.1 | Vorbesprechung | Planen der Fahrstunde
Feststellen
des Ausbildungsstands und der Lernvoraus-
setzungen
Darstellen
der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte

3.2.2 | Durchführung | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
mit verschiedenen Fahrschülern
Erörtern
und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands

3.2.3 | Nachbesprechung | Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien
entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
Ausbildungsstand
des Fahrlehreranwärters

3.3 | Feststellung der Prüfungsreife | Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung
der
Prüfungsreife des Fahrschülers

4 | Durchführung von theoretischem
und
praktischem Unterricht ohne
Anwesenheit
des Ausbildungs-
fahrlehrers |


4.1 | Theoretischer Unterricht | Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und
des
klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Reflektieren
des Unterrichts
Austauschen
der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

4.2 | Praktischer Unterricht | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Reflektieren
der Fahrstunden
Austauschen
der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

4.3 | Feststellen der Prüfungsreife | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der
Prüfungsreife
Abstimmen
der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer


5 | Vorstellung von Fahrschülern zur
Prüfung einschließlich
Begleitung und
Beaufsichtigung
bei der praktischen
Prüfung
| Erledigen der Formalitäten
Begleiten
und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prü-
fung
mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
Betreuung
des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
Austauschen
der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer


II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht)

Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung


Lfd.
Nr.
| Lernthemen | Unterrichtseinheiten
(45 Minuten)


2
| Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht

2.1 | Theoretischer Unterricht | 8

2.2 | Praktischer Unterricht | 15
davon 5 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO

3 |
Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers

3.1
| Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 12

3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 16
davon 8 nach
§ 5 Absatz
2 FahrschAusbO

3.3 | Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 3

4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers

4.1 | Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 18

4.2 | Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | 120

5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich
Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | 6

62 | Nr. 1
bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen
Ausbildungsfahrlehrer
und Fahrlehreranwärter | 132



1.1 | Der Ausbildungs- und
Fahrschulbetrieb | Kennenlernen
- der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge | -

1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen
der Aufgaben,
Pflichten und Rechte des Ausbil-
dungsfahrlehrers


1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehrer-
anwärters

Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegen-
über

- den ihm anvertrauten Personen,
- den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
- den Dienst- und Ausbildungsanweisungen
des
Inhabers der Fahrschule, der für die ver-
antwortliche
Leitung der Fahrschule bestell-
ten
Person und des Ausbildungsfahrlehrers

2 | Teilnahme am theoretischen
und praktischen
Unterricht
sowie an der praktischen
Prüfung


2.1 | Theoretischer Unterricht

2.1.1 | Vorbesprechung | - Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Ab-
satz
6 FahrschAusbO
- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts | 10

2.1.2 | Hospitation | - Beobachten mehrerer verschiedener Lektio-
nen
des Grundstoffs und des klassenspezi-
fischen
Stoffs der Klasse B

2.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln
von Strategien für die Durchfüh-
rung
des eigenen Theorieunterrichts

2.2 | Praktischer Unterricht/praktische
Prüfung


2.2.1 | Vorbesprechung | - Organisation und Konzeption der prakti-
schen
Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde | 15
davon 5
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusO


2.2.2 | Hospitation | - Beobachten der Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Teilnahme
an Fahrerlaubnisprüfungen

2.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Beobachtungen der Hospita-
tion
- Entwickeln
von Strategien für die Planung,
Durchführung
und Auswertung eigener Fahr-
stunden


3 | Durchführung von theoreti-
schem
und praktischem
Unterricht
in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers


3.1 | Theoretischer Unterricht in An-
wesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers


3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
- der Lerngruppen
- der Ziele und Inhalte
- der Methoden und Medien |
12


3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen
des Grundstoffs
und des klassenspezifischen
Stoffs
der Klasse B

3.1.3 | Nachbesprechung | - Auswerten des Unterrichts und der Lern-
standsdiagnose
beim Fahrlehreranwärter
- Strategien
entwickeln zur Umsetzung der
gewonnenen Erkenntnisse
- Ausbildungsstand
des Fahrlehreranwärters

3.2 | Praktischer Unterricht in
Anwesenheit
des Ausbildungs-
fahrlehrers


3.2.1 | Vorbesprechung | - Planen der Fahrstunde
- Feststellen
des Ausbildungsstands und der
Lernvoraussetzungen
- Darstellen
der Ausbildungsziele und Ausbil-
dungsschwerpunkte | 16
davon 8
nach § 5
Absatz 2
FahrschAusbO


3.2.2 | Durchführung | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
mit verschiedenen
Fahrschülern
- Erörtern
und Dokumentieren des jeweiligen
Ausbildungsstands


3.2.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Fahrstunde und Lernstands-
diagnose
beim Fahrlehreranwärter
- Strategien
entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse
zu nutzen
- Ausbildungsstand
des Fahrlehreranwärters

3.3 | Feststellung der theoretischen
und praktischen
Prüfungsreife

3.3.1
| Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststel-
lung
der theoretischen/praktischen Prüfungs-
reife eines Fahrschülers
-
Kriterien und Methoden | 8

3.3.2 | Durchführung | Anwenden der Kriterien und Methoden
zur Fest-
stellung der
Prüfungsreife des Fahrschülers

3.3.3 | Nachbesprechung | - Auswerten der Feststellung der theoreti-
schen/praktischen Prüfungsreife
- Strategien entwickeln, um gewonnene Er-
kenntnisse zu nutzen

4 | Durchführung von theoreti-
schem und
praktischem Un-
terricht
ohne Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers


4.1 | Theoretischer Unterricht | - Unterrichten möglichst aller Lektionen des
Grundstoffs
und des klassenspezifischen
Stoffs
der Klasse B
- Reflektieren
des Unterrichts
- Austauschen
der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer | 18


4.2 | Praktischer Unterricht | - Durchführen von Fahrstunden in den einzel-
nen Ausbildungsstufen
- Reflektieren
der Fahrstunden
- Austauschen
der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer | 120


4.3 | Feststellung der Prüfungsreife | - Anwenden der Kriterien und Methoden zur
Feststellung
der Prüfungsreife
- Abstimmen
der Entscheidung der Prüfungs-
reife
mit dem Ausbildungsfahrlehrer | 5

5 | Vorstellung von Fahrschülern
zur praktischen Prüfung
einschließlich
Begleitung
und Beaufsichtigung
bei der
praktischen Prüfung

| Durchführung
| - Erledigen der Formalitäten
- Begleiten
und Beaufsichtigen des Fahrschü-
lers
bei der praktischen Prüfung mit und
ohne
Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
- Betreuung
des Fahrschülers vor und nach
der praktischen
Prüfung
- Austauschen
der Erfahrungen mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
| 6

6
| Individuelle Aufteilung

|
Durchführung | Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung
und in
Absprache zwischen Ausbildungsfahr-
lehrer
und Fahrlehreranwärter | 120

Gesamt | 330

vorherige Änderung


Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.

2 Bei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40 Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal 660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung.