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Änderung III. BAZustAnO vom 01.04.2024

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III. BAZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
III. BAZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232
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III. (neu)


(Text neue Fassung)

III. Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


Die Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts in der Fassung vom 28. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 127) ist weiterhin anzuwenden:

a) auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren,

b) auf die am 30. September 2024 anhängigen Widerspruchsverfahren und Klagen von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten,

c) bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. Oktober 2024 erlassen worden sind.


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