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Synopse aller Änderungen der BAZustAnO am 01.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2024 durch Artikel 1 der 1. BAZustAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAZustAnO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAZustAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2024 geltenden Fassung | BAZustAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 28.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 232 |
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(Textabschnitt unverändert) I. Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit | |
1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand 1 Der Vorstand überträgt nach § 388 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 Satz 1, § 59 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit, denen ein Dienstposten mit der Bewertung nachfolgender Besoldungsgruppen dauerhaft übertragen ist, einschließlich derer bis zur Anstellung 1.1 einer Agentur für Arbeit 1.1.1 A 2 bis A 11 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit; 1.1.2 A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion; 1.1.3 A 15 oder höher der Bundesbesoldungsordnung A auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale; 1.2 einer Regionaldirektion 1.2.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen; 1.2.2 A 15 oder höher der Bundesbesoldungsordnung A auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale; 1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit 1.3.1 A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen; 1.3.2 A 15 oder höher der Bundesbesoldungsordnung A - mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten denen der Dienstposten Leiterin oder Leiter einer besonderen Dienststelle übertragen ist - auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale; 1.4 der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit A 2 bis A 16 der Bundesbesoldungsordnung A auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale. 2 Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung. 2. Dienstpostenübertragung 1 Die Zuständigkeit für Dienstpostenübertragungen richtet sich nach Nummer 1. 2 Maßgebend ist dabei die Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 liegt die Zuständigkeit für die Bestellung einschließlich der dauerhaften Dienstpostenübertragung von Mitgliedern der Geschäftsführung (einschließlich deren Vorsitzende) nach § 383 Absatz 2 und § 384 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beim Vorstand. 4 Darüber hinausgehende Zustimmungsvorbehalte für die Übertragung bestimmter Funktionen bleiben hiervon unberührt. 3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung 1 Die Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen, Zuweisungen und Umsetzungen richtet sich nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben: 3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Bewertung des zu übertragenden Dienstpostens. 3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abgebenden Dienststelle im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle verfügt. 3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung und Abordnungen 3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundesbehörden sind von der Delegation ausgenommen; 3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus ihren Agenturen für Arbeit obliegen den Regionaldirektionen. 3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen der Personalentwicklung einschließlich Ausbildung und Qualifizierung obliegen den nachgeordneten Dienststellen nach Maßgabe besonderer Weisungen. 3.5 1 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 29 des Bundesbeamtengesetzes bei den gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) an Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen wird, sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit zuständig. 2 Die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 13 (Oberamtsrat und Rat) oder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen wird, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen. 3 Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung der Besoldungsgruppen A 15 der Bundesbesoldungsordnung A oder höher oder der Bundesbesoldungsordnung B übertragen wird, werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale zugewiesen. 2 Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung. 4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde 1 Nach § 387 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden folgende Befugnisse der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen: 4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften auf nachgeordnete Behörden übertragbar sind, auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für die Ernennung zuständig sind; soweit nur die Übertragung auf unmittelbar nachgeordnete Behörden zugelassen ist, für den in den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personenkreis auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen. 4.2 Im Rahmen der nach Nummer 4.1 auf nachgeordnete Behörden übertragbaren Befugnisse werden abweichend übertragen: 4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im Reise- und Umzugskostenrecht nach Maßgabe zu treffender gesonderter Weisungen; 4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses: | |
(Text alte Fassung) 4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen aufgrund der Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen für alle Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger; | (Text neue Fassung) 4.2.2.1 (aufgehoben) |
4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidungen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts; 4.2.2.3 Befugnisse zu Entscheidungen aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten. 4.3 In den Fällen, in denen nach § 84a des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt. 4.4 Die Befugnis zu Entscheidungen nach § 78a Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen) wird übertragen auf die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen, die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, sowie die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für die Ernennung zuständig sind. 4.5 Nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, auf die für die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. | |
4.6 Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der beihilfeberechtigten Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind. | |
2 Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung. 5. Befugnisse zur Entscheidung über Widersprüche | |
Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie, ihnen nachgeordnete Dienststellen oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen im Bezirk der Regionaldirektionen für den Erlass des Verwaltungsakts oder die beamtenrechtliche Maßnahme zuständig waren und dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. | 1 Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie, ihnen nachgeordnete Dienststellen oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen im Bezirk der Regionaldirektionen für den Erlass des Verwaltungsakts oder die beamtenrechtliche Maßnahme zuständig waren und dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. 2 Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten handelt und die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war. |
6. Befugnisse bei Klagen | |
1 Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion oder die Leiterin oder den Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch zu entscheiden hatten. 2 Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich nach § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Oberlandesgerichten zu vertreten, wird auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses übertragen. | 1 Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven sowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion oder die Leiterin oder den Leiter der besonderen Dienststellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch zu entscheiden hatten. 2 Die Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich nach § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Oberlandesgerichten zu vertreten, wird auf die Leiterin oder den Leiter des BA-Service-Hauses übertragen. 3 Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird die Vertretung der Bundesagentur für Arbeit in gerichtlichen Verfahren der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. |
7. Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz 1 Im Rahmen der dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übertragenen Befugnisse werden - mit Ausnahme für die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen - wie folgt übertragen: 7.1 Nach § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes wird die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, auf die nach Nummer 1 für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten mit folgender Ausnahme übertragen: Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit sind die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der jeweiligen Regionaldirektion zuständig. 7.2 Nach § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes wird die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, auf die nach Nummer 1 für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten mit folgender Ausnahme übertragen: Für die in Nummer 1.1.1 genannten Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit sind die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion zuständig. 7.3 Nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird die Befugnis, über die Widersprüche von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, und die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, übertragen 7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion, soweit die Regionaldirektion oder die ihr nachgeordneten Dienststellen oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Bezirk für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig sind; 7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen, soweit diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig sind; 7.3.3 1 auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale, soweit diese oder dieser für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ist. 2 Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, denen ein Dienstposten mit der Bewertung A 15 oder höher der Bundesbesoldungsordnung A übertragen ist, soweit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion oder die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ist. 7.4 Nach § 84 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinargesetzes wird das Recht, gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal und Organisationsentwicklung in der Zentrale übertragen, soweit sie entsprechend der Nummern 7.1 bis 7.3 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren. 2 Die Zuständigkeiten gelten auch für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist oder die zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung bestellt sind. 3 Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung. | |
III. Übergangsregelungen | |
Die Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts in der Fassung vom 28. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 127) ist weiterhin anzuwenden: a) auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren, | |
b) ... c) ... | b) auf die am 30. September 2024 anhängigen Widerspruchsverfahren und Klagen von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Bundesagentur für Arbeit in Beihilfeangelegenheiten, c) bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. Oktober 2024 erlassen worden sind. |
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