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Änderung Anlage WpDPV vom 01.01.2020
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Anlage WpDPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Anlage WpDPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) |
(Textabschnitt unverändert) Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte 'Feststellung' zu verwenden: -: Die Vorschrift ist nicht einschlägig. 0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten. 1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde. 2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann. 3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde. 4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist. Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. | |
--- *) In den Fragebögen nicht konsolidierte Änderungen: - Artikel 6 Nr. 2 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) | |
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