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Synopse aller Änderungen der WpDPV am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 6 des ARUG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpDPV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpDPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | WpDPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse Abschnitt 2 Prüfung § 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung § 4 Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum § 5 Prüfungsbeginn § 6 Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten § 7 Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen und Auslagerungen § 8 Prüfungen nach § 88 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes § 9 Aufzeichnungen und Unterlagen Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen § 10 Umfang der Berichterstattung § 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten § 12 Depotgeschäft § 13 Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte § 14 Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte § 15 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel § 16 Schlussbemerkungen § 17 Prüfer; Unterschrift § 18 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse § 19 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens § 20 Berichtsentwurf § 21 Erläuterung des Prüfungsberichts Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) |
§ 12 Depotgeschäft | |
Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird: 1. die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und | |
2. die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes. | 2. § 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes. |
Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV | Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) |
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte 'Feststellung' zu verwenden: -: Die Vorschrift ist nicht einschlägig. 0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten. 1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde. 2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann. 3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde. 4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist. Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. | |
--- *) In den Fragebögen nicht konsolidierte Änderungen: - Artikel 6 Nr. 2 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12961/v232625-2020-01-01.htm