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Änderung § 6 UERV vom 01.01.2022

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§ 6 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung


(Text alte Fassung)

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt.

(2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen erfolgt nach der
Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto', und zwar entsprechend

1. den Berechnungsverfahren, die die Exekutivrat nach Nummer 5 Buchstabe d des Abschnitts C dieser Anlage genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G dieser Anlage und

3. den Maßgaben, die nach Anhang C Buchstabe a Nummer v dieser Anlage verabschiedet worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto' und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß

1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,

2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,

3. den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und

4. den Maßgaben, die
nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind.

(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:

1. nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2. die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden.

(3) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.