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Änderung § 8 UERV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 8 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Projektdokumentation


Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6,

2. eine Beschreibung

a) der Projekttätigkeit,

b) des Projektziels,

c) der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze,

d) der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden,

e) dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen,

f) sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit,

3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht werden sollen,

4. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

6. die jährlichen Referenzfallemissionen und die voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle

a) das Gas-Öl-Verhältnis im Durchschnitt der vergangenen fünf Kalenderjahre,

b) den Lagerstättendruck,

c) die Tiefe,

d) die Rohölproduktionsrate,

8.
alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen,

9.
Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeberstaates über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen, soweit solche Unterlagen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht angefertigt wurden und dem Projektträger zugänglich sind,

10.
die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise auf die Belegunterlagen,

11.
die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden, und des Umfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienten, und

12.
wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorgesehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, durchgeführt wurde,

(Text neue Fassung)

7. alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen,

8.
Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeberstaates über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen, soweit solche Unterlagen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht angefertigt wurden und dem Projektträger zugänglich sind,

9.
die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise auf die Belegunterlagen,

10.
die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden, und des Umfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienten, und

11.
wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorgesehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde,

a) eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens,

b) eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen,

c) ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind, und

vorherige Änderung

13. den Überwachungsplan.



12. den Überwachungsplan.

 (keine frühere Fassung vorhanden)