Änderung § 12 UERV vom 01.01.2022

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§ 12 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 12 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inhalt der Zustimmung


Die Zustimmung enthält folgende Angaben:

1. die Projektnummer,

2. das Datum der Ausstellung,

3. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

4. den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,

(Text alte Fassung)

5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 7,

(Text neue Fassung)

5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.

6. die Höhe der Sicherheitsleistung und

7. eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.






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