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Änderung § 18 UERV vom 01.01.2022
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§ 18 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 18 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum | |
(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum). (2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. die Projektnummer, 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers, 3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden, 4. eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit a) einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung, b) einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen, 5. den Überwachungszeitraum, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung, | |
(Text alte Fassung) 7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Überwachungszeitraum, 8. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum, 9. die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit | (Text neue Fassung) 7. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum, 8. die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit |
a) der Maßeinheit, b) der Quelle und c) einer Beschreibung des Wertes, | |
10. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit | 9. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit |
a) der Maßeinheit, b) der Quelle, c) der Aufzeichnungsfrequenz, d) einer Beschreibung des Wertes und e) einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle. |
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