Tools:
Update via:
Änderung § 30 UERV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 UERV, alle Änderungen durch Artikel 3 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der UERVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 30 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Kontobevollmächtigte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens einen Kontobevollmächtigten, der in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens einer der Kontobevollmächtigten muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. (2) Nur Kontobevollmächtigte sind berechtigt, | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. (2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt, |
1. UER-Nachweise auszustellen, 2. UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden, 3. Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und 4. UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen. | |
(3) Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist. (4) Bei der Benennung eines Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben: | (3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist. (4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben: |
1. den Namen und die Anschrift, | |
2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität, 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die der Kontobevollmächtigte tätig ist, 4. die Funktion des Kontobevollmächtigten innerhalb des Unternehmens oder der Institution, 5. die Art des Ausweisdokuments des Kontobevollmächtigten, | 2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland, 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist, 4. die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution, 5. die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person, |
6. die Nummer des Ausweisdokuments und 7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments. | |
(5) 1 Änderungen der Angaben zu einem Kontobevollmächtigten teilt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. 2 Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor. (6) Auf die Benennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten ist Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 entsprechend anzuwenden. | (5) 1 Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2 Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor. (6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12964/al163515-0.htm