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Änderung § 32 UERV vom 01.01.2022
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§ 32 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 32 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Text alte Fassung) § 32 Antrag auf Registrierung | (Text neue Fassung)§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen |
(1) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2012, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2012, akkreditiert sind, werden auf Antrag beim Umweltbundesamt für Tätigkeiten nach dieser Verordnung registriert. 2 Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt. (2) Der Antrag auf Registrierung enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. die Bezeichnung und die Anschrift der Validierungs- oder Verifizierungsstelle, 2. die Regionen und Staaten, in denen sie beabsichtigen, Tätigkeiten nach dieser Verordnung wahrzunehmen, 3. eine Erklärung, in der sich die Validierungs- oder Verifizierungsstelle verpflichtet, die Vorgaben dieser Verordnung einzuhalten, und 4. eine Kopie der Akkreditierungsurkunde sowie gegebenenfalls weitere geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass die Anforderung an die Akkreditierung nach Absatz 1 erfüllt ist. (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. | (1) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2 Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3 Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. (2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt, 1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs- und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und 2. 1 Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. 2 Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit. (3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. |
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