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Änderung § 3 UERV vom 08.06.2024
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§ 3 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 3 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. 2 Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten, 1. die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder 2. für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde. 3 Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind. |
(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraftstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195). |
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