Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der UERV am 08.06.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juni 2024 durch Artikel 2 der UERVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UERV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1,2) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen § 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen § 4 Nachweis durch den Verpflichteten § 5 Anrechnungszeitraum § 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise Abschnitt 1 Antragsstellung, Zustimmung, Sicherheitsleistung § 7 Antrag auf Zustimmung § 8 Projektdokumentation § 9 Überwachungsplan § 10 Erteilung der Zustimmung § 11 Versagung der Zustimmung § 12 Inhalt der Zustimmung § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung § 14 Sicherheitsleistung Abschnitt 2 Durchführung, Überwachung § 15 Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums § 16 Überwachung, Berichterstattung § 17 Abweichungen von der Projektdokumentation § 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum Abschnitt 3 UER-Nachweise, UER-Register Unterabschnitt 1 UER-Nachweise § 19 Ausstellung von UER-Nachweisen § 20 Inhalt von UER-Nachweisen | |
(Text alte Fassung) § 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten | (Text neue Fassung) § 21 (aufgehoben) |
§ 22 Stückelung und Verbindung von UER-Nachweisen § 23 Übertragung von UER-Nachweisen § 24 Unrichtige UER-Nachweise § 25 Freigabe der Sicherheitsleistung Unterabschnitt 2 UER-Register, Konten § 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung § 27 Nutzungsbedingungen § 28 Entwertungskonto § 29 Ausbuchungskonto | |
§ 30 Kontobevollmächtigte | § 30 Kontobevollmächtigte Personen |
§ 31 Kontosperrung | |
Abschnitt 4 Validierungs- und Verifizierungsstellen | Abschnitt 4 Validierungsstellen und Verifizierungsstellen |
Unterabschnitt 1 Registrierung | |
§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen | § 32 Registrierung von Validierungsstellen und Verifizierungsstellen |
§ 33 (aufgehoben) § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) § 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung Unterabschnitt 2 Aufgaben | |
§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen | § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen |
§ 38 Spezifische Aufgaben der Validierungsstellen § 39 Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen § 40 Validierungsbericht § 41 Verifizierungsbericht § 42 Verifizierungszeitraum § 43 Veröffentlichung des Verifizierungsberichtes Abschnitt 5 Kontrollen und Anordnungen § 44 Kontrollen § 45 Anordnungen Teil 4 DIN-Normen, behördliches Verfahren, Datenübermittlung, Berichtspflichten § 46 Zugänglichkeit der DIN-Normen § 47 Behördliches Verfahren § 48 (aufgehoben) § 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen § 50 Datenübermittlung § 51 Bericht Teil 5 Schlussbestimmungen § 52 Inkrafttreten | |
§ 52 Übergangsregelung | |
Schlussformel | |
Anlage 1 (aufgehoben) | Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4). (2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden. (3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen. (4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre. (5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionelles Rohöl, Erdgas, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892). (6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen. | |
(7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. (8) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit oder eine Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. (9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto. (10) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. (11) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. (12) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum. (13) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | (7) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. (8) 1 Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. 2 Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist. (9) Verpflichtete sind die im Sinne des § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. (10) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum. (11) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen | |
(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. | (1) 1 Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. 2 Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten, 1. die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder 2. für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde. 3 Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind. |
(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraftstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195). | |
§ 5 Anrechnungszeitraum | |
(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen. | |
(2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. | (2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. 3 Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025. |
§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung | |
(1) 1 Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto'. 2 Die Ermittlung erfolgt gemäß 1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat, 2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und 3. den Maßgaben, die nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind. 3 Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020. | (1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage 'Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung' des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses '17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto' und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß 1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat, 2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz, 3. den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und 4. den Maßgaben, die nach Anhang C 'Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung' Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind. (2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt: 1. nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 2. die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden. (3) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020. |
§ 7 Antrag auf Zustimmung | |
(1) 1 Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. 2 Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt. (2) 1 Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers, 2. die Erklärung, dass a) die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Minderung von Treibhausgasemissionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie 2003/87/EG unterliegt, und b) für Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen gestellt worden ist, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen, c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat. 3. eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wird, für den a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, in Anspruch genommen werden sollen, 4. eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, a) die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Verordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere aa) auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu öffnen, bb) Geschäftsunterlagen vorzulegen, cc) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und dd) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, b) für Upstream-Emissionsminderungen, die durch die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen zu stellen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, und c) dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrechnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizierungsstelle zu benennen, 5. die Projektdokumentation, 6. den Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und 7. den Validierungsbericht. 2 Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden. | |
(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. | (3) 1 Wird ein solcher Antrag von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen. 2 Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten mit Zustelladresse zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Zustellungen zu benennen. 3 Diese empfangsberechtigte Person tritt auch ein als Schuldner für festgesetzte und vom Projektträger geschuldete Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1 Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. 2 Anträge, die bis zum 1. Juli 2024 nicht vollständig beim Umweltbundesamt eingegangen sind, werden abgelehnt. |
§ 8 Projektdokumentation | |
Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben und Unterlagen: | |
1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6, | 1. das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, |
2. eine Beschreibung a) der Projekttätigkeit, b) des Projektziels, c) der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze, d) der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden, e) dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen, f) sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit, 3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht werden sollen, 4. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle, 6. die jährlichen Referenzfallemissionen und die voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule, 7. alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen, 8. Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeberstaates über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen, soweit solche Unterlagen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht angefertigt wurden und dem Projektträger zugänglich sind, 9. die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise auf die Belegunterlagen, 10. die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden, und des Umfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienten, und 11. wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorgesehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde, a) eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens, b) eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen, c) ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind, und 12. den Überwachungsplan. | |
§ 10 Erteilung der Zustimmung | |
(1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Umweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminderungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise ausgestellt werden können. | |
(2) Das Umweltbundesamt erteilt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern | (2) Das Umweltbundesamt erteilt nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern |
1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt, 2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt, 3. die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der Validierung registriert war, 4. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima hat und 5. für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. | |
(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, sofern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind. (4) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. | (3) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind. |
§ 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum | |
(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum). | (1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum). |
(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. die Projektnummer, 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers, 3. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden, 4. eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit a) einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung, | |
b) einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen, | b) einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen und c) einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, |
5. den Überwachungszeitraum, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung, 7. Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum, 8. die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit a) der Maßeinheit, b) der Quelle und c) einer Beschreibung des Wertes, 9. die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit a) der Maßeinheit, b) der Quelle, c) der Aufzeichnungsfrequenz, d) einer Beschreibung des Wertes und e) einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle. | |
§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen | |
(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt. (2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn 1. für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist, 2. der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt, 3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war, 4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht, | |
5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden, | 5. die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen, |
6. der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, in Anspruch genommen worden sind, | |
7. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und 8. der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat. | 7. der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden, 8. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und 9. der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat. |
(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann. | |
§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten | § 21 (aufgehoben) |
(1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden. (2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass 1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde, 2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden, 3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und 4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind. | |
§ 23 Übertragung von UER-Nachweisen | |
(1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einem Kontobevollmächtigten veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einem weiteren Kontobevollmächtigten bestätigt werden muss. | (1) 1 UER-Nachweise können im UER-Register auf andere Kontoinhaber übertragen werden. 2 Die Übertragung muss von einer kontobevollmächtigten Person veranlasst werden. 3 Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Übertragung eines UER-Nachweises von einer weiteren kontobevollmächtigten Person bestätigt werden muss. |
(2) 1 Die Übertragung erfolgt spätestens zum nächsten Werktag nach der Veranlassung. 2 Sie kann durch einen Kontobevollmächtigten abgebrochen werden, solange sie noch nicht abgeschlossen ist. | |
(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind. | |
§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung | |
(1) 1 Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. 2 Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. 3 Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat. (2) 1 Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, 2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist, 3. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist, 4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland, | |
6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und | 6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und |
7. die Handelsregisternummer. 2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen. (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen. (4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind. (5) 1 Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. 2 Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor. | |
§ 27 Nutzungsbedingungen | |
(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen. (2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen 1. zur Kontoeröffnung, 2. zur Kontoführung für Nutzer, | |
3. zu Kontobevollmächtigten, | 3. zu kontobevollmächtigten Personen, |
4. zur Authentifizierung, 5. zu Transaktionen, 6. zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen, 7. zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht, 8. zur Richtigkeit von Anweisungen, 9. zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer, 10. zu technischen Störungen und 11. zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs. (3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt. (4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten. | |
§ 29 Ausbuchungskonto | |
(1) 1 Das Umweltbundesamt erstellt auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im UER-Register ein Ausbuchungskonto. 2 Es stellt sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union die UER-Nachweise auf dem Ausbuchungskonto einsehen und kennzeichnen kann. (2) 1 Kontoinhaber, die UER-Nachweise in einem anderen Mitgliedstaat einsetzen wollen, übertragen diese UER-Nachweise auf das entsprechende Ausbuchungskonto der Behörde dieses Mitgliedstaats. 2 Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Ausbuchungskonto gespeichert. | Im UER-Register erstellte Ausbuchungskonten anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden zum Ablauf des 31. Oktobers 2024 geschlossen. |
§ 30 Kontobevollmächtigte | § 30 Kontobevollmächtigte Personen |
(1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. | (1) 1 Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2 Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3 Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. |
(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt, 1. UER-Nachweise auszustellen, 2. UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden, 3. Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und 4. UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen. (3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist. | |
(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben: | (4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben und Unterlagen: |
1. den Namen und die Anschrift, 2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland, | |
3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist, 4. die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution, 5. die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person, 6. die Nummer des Ausweisdokuments und 7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments. | 3. die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person, 4. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person: a) eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder b) eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist, 5. ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person. |
(5) 1 Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2 Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor. (6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden. | |
§ 31 Kontosperrung | |
(1) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontobevollmächtigte | (1) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die kontobevollmächtigte Person |
1. versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist, 2. wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangsdaten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vorgang zu verschaffen, 3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers oder der darin gespeicherten Daten zu kompromittieren. 2 Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen. | |
(2) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu einem Konto für alle Kontobevollmächtigten sperren, wenn | (2) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu Konten eines Kontoinhabers für alle kontobevollmächtigte Personen sperren, wenn |
1. der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat, | |
2. der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, | 2. der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, |
3. der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen hat, 4. der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung nicht zugestimmt hat, 5. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, 6. der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat, 7. gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kontoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird oder wegen folgender Straftaten in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist: a) Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, 265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder | |
b) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs. | b) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs, 8. Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt. |
2 Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung nicht wiederholt. | |
§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen | § 32 Registrierung von Validierungsstellen und Verifizierungsstellen |
(1) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2 Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungs- oder Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3 Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Validierungsstellen und Verifizierungsstellen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum der Akkreditierung als nach dieser Verordnung registriert. 2 Die erforderliche Akkreditierung ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Abgabe eines Validierungsberichts oder eines Verifizierungsberichts nachzuweisen. 3 Die Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt der internen Prüfunterlagen einer Validierungsstelle oder einer Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. |
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind berechtigt, | |
1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungs- und Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und 2. 1 Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. 2 Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit. | 1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der wiederkehrenden Überwachung der Validierungsstellen und der Verifizierungsstellen durch die zuständige nationale Akkreditierungsstelle beizuwohnen und 2. 1 Einsicht in die Begutachtungsberichte der nationalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, die als Validierungsstellen oder als Verifizierungsstelle nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen. 2 Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die Begutachtung und die wiederkehrende Überwachung mindestens zwei Monate im Voraus mit. |
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen sind von der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. | |
§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen | § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen |
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet, | (1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet, |
1. die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, 2. Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und 3. im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. | |
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. | (2) 1 Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. 2 Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss. |
§ 40 Validierungsbericht | |
Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. eine zusammenfassende Darstellung des Validierungsprozesses, 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers, 3. den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt worden ist, 4. eine Beschreibung der Projekttätigkeit, 5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle, 6. eine Darstellung der Nachfragen der Validierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten, 7. soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde, eine Liste der Änderungen der geplanten Projekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden sind, 8. das Verfahren, das zur Validierung der geplanten Projekttätigkeit angewendet worden ist, und die Ergebnisse der Validierung, | |
9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 angewendet worden ist, | 9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 angewendet worden ist, |
10. die Projektgrenze der Projekttätigkeit, 11. das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemissionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen sowie die Ergebnisse der Berechnungen, 12. Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Überwachungsplans, 13. die Darstellung der Umweltauswirkungen, 14. eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat, 15. eine Liste mit den im Rahmen der Validierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten, 16. die unterzeichnete Bestätigung der Validierungsstelle, dass die Projekttätigkeit alle Anforderungen dieser Verordnung einhält, mit Angabe der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen, 17. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Validierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Validierung, 18. Zertifikate der Mitglieder des Validierungsteams, 19. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Validierungsteams und des Validierungsprozesses. | |
§ 41 Verifizierungsbericht | |
Der Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen: 1. die Projektnummer, 2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers, 3. den Verifizierungszeitraum, 4. den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt worden ist, 5. die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Verifizierungszeitraum erreicht worden ist, 7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat, 8. eine zusammenfassende Darstellung des Verifizierungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse der Verifizierung, 9. eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten, 10. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Verifizierung, 11. Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams, 12. die Ergebnisse der Überprüfungen, 13. die Feststellung, dass a) die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder bei Abweichungen im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist, b) die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwachungsplan übereinstimmen, c) der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht, d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben der Berechnungsverfahren und des Überwachungsplans oder bei Abweichungen der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht, | |
14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen, | 14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, |
15. eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwachungsbericht dargestellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind, 16. eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und 17. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses. | |
§ 44 Kontrollen | |
(1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen. | |
(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. | (2) 1 Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. 2 Die Jahresfrist beginnt, wenn 1. alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder 2. der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen wird. |
(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, bei Projektträgern 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, 2. Besichtigungen vorzunehmen, 3. alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu kopieren und Abschriften anzufertigen und 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. | |
§ 45 Anordnungen | |
(1) 1 Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. 2 Insbesondere kann das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf. | (1) 1 Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. 2 Insbesondere kann das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf. 3 Auf Anordnungen nach Satz 1 sind Validierungsstellen und Verifizierungsstellen verpflichtet, überarbeitete Prüfberichte vorzulegen. 4 An der Mängelbeseitigung und der Erstellung des überarbeiteten Prüfberichts müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle mitwirken, die an der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben. |
(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Bezug auf die betroffenen Upstream-Emissionsminderungen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur Vorlage des geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten Überprüfung vom Projektträger UER-Nachweise nicht oder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder übertragen werden können. (3) Werden in Berichten einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt, so stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die die Validierungs- oder Verifizierungsstelle akkreditiert hat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung. | |
§ 47 Behördliches Verfahren | |
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform oder die elektronische Form vorschreiben für 1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzulegende Dokumente, 2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und 3. für die sonstige Kommunikation. (2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektronische Form vor, kann es eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. (3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifizierungsstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form übermitteln. (4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Absatzes 3 möglich. (5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt. | |
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag | (6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann das Umweltbundesamt gewähren auf Antrag |
1. des Projektträgers, 2. der Validierungsstelle oder 3. der Verifizierungsstelle. | |
§ 52 (neu) | § 52 Übergangsregelung |
1 Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. 2 Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet. | |
Anlage 1 (aufgehoben) | Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen |
Teil A Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind: Angabe darüber, 1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist, 2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die erwartete Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde, 3. ob sich das Ziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris um ein Punktziel handelt und wenn ja, auf welches Jahr sich dieses Punktziel bezieht, 4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt; 5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist. Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Validierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen. Teil B Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind: Angabe darüber, 1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist, 2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die im Verifizierungszeitraum erzielte Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde, 3. dass der Anrechnungszeitraum der Projekttätigkeit vor dem ersten Punktziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris endet, 4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt; 5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist; 6. dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erzielte Klimaschutzerfolg, für den UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, zugleich auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt veräußert oder verwendet werden. Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Verifizierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen. Entwicklungen, die nach Abschluss der Validierung eingetreten sind und Relevanz für die in Satz 1 genannten Angaben haben, müssen vom Projektträger im Überwachungsbericht und von der Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht berücksichtigt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12964/v311359-2024-06-08.htm