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Änderung § 5 UERV vom 08.06.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 5 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anrechnungszeitraum


(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. 3 Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025.