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Änderung § 5 UERV vom 08.06.2024
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§ 5 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 5 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anrechnungszeitraum | |
(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2 Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. 3 Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025. |
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