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Änderung § 19 UERV vom 08.06.2024

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§ 19 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 19 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen


(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.

(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn

1. für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,

2. der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,

3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,

4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden,

(Text neue Fassung)

5. die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,

6. der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den

a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

in Anspruch genommen worden sind,

vorherige Änderung

7. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und

8.
der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.



7. der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,

8.
Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und

9.
der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.

(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.



(heute geltende Fassung)