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Änderung § 21 UERV vom 08.06.2024
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§ 21 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 21 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
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(Text alte Fassung) § 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
(1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden. (2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass 1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde, 2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden, 3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und 4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind. |
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