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Änderung § 26 UERV vom 08.06.2024

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§ 26 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 26 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung


(1) 1 Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. 2 Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. 3 Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.

(2) 1 Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution,

2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,

3. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist,

4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

(Text alte Fassung)

6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

(Text neue Fassung)

6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und

7. die Handelsregisternummer.

2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen.

(3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.

(4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind.

(5) 1 Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. 2 Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.



(heute geltende Fassung)