Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 UERV vom 08.06.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 UERVuaÄndV am 8. Juni 2024 und Änderungshistorie der UERV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 31 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Kontosperrung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontobevollmächtigte

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum UER-Register sperren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die kontobevollmächtigte Person

1. versucht hat, Zugang zu Konten oder Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,

2. wiederholt versucht hat, sich mit falschen Zugangsdaten Zugang zu einem Konto oder zu einem Vorgang zu verschaffen,

3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des UER-Registers oder der darin gespeicherten Daten zu kompromittieren.

2 Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn sich die Annahmen, die zur Sperrung des Zugangs geführt haben, als unbegründet erweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu einem Konto für alle Kontobevollmächtigten sperren, wenn



(2) 1 Das Umweltbundesamt kann den Zugang zu Konten eines Kontoinhabers für alle kontobevollmächtigte Personen sperren, wenn

1. der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,



2. der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,

3. der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen hat,

4. der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung nicht zugestimmt hat,

5. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,

6. der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat,

7. gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kontoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird oder wegen folgender Straftaten in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist:

a) Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, 265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder

vorherige Änderung

b) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs.



b) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs,

8. Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt.


2 Die Sperrung des Zugangs wird unverzüglich aufgehoben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht oder wenn der Kontoinhaber im Fall von Satz 1 Nummer 3 nachweislich hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, damit sich die Ursache für die Sperrung nicht wiederholt.