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Änderung § 40 UERV vom 08.06.2024

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§ 40 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 40 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Validierungsbericht


Der Validierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. eine zusammenfassende Darstellung des Validierungsprozesses,

2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3. den Zeitraum, in dem die Validierung durchgeführt worden ist,

4. eine Beschreibung der Projekttätigkeit,

5. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

6. eine Darstellung der Nachfragen der Validierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten,

7. soweit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates oder der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde, eine Liste der Änderungen der geplanten Projekttätigkeit, die aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden sind,

8. das Verfahren, das zur Validierung der geplanten Projekttätigkeit angewendet worden ist, und die Ergebnisse der Validierung,

(Text alte Fassung)

9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 angewendet worden ist,

(Text neue Fassung)

9. die Feststellung, dass für die geplante Projekttätigkeit ein zugelassenes Berechnungsverfahren gewählt worden ist und dass dieses Berechnungsverfahren entsprechend § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 angewendet worden ist,

10. die Projektgrenze der Projekttätigkeit,

11. das Verfahren zur Ermittlung der Referenzfallemissionen und der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen sowie die Ergebnisse der Berechnungen,

12. Angaben zur sachgerechten Ausgestaltung des Überwachungsplans,

13. die Darstellung der Umweltauswirkungen,

14. eine Bestätigung der Validierungsstelle, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,

15. eine Liste mit den im Rahmen der Validierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,

16. die unterzeichnete Bestätigung der Validierungsstelle, dass die Projekttätigkeit alle Anforderungen dieser Verordnung einhält, mit Angabe der Höhe der zu erwartenden Upstream-Emissionsminderungen,

17. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Validierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Validierung,

18. Zertifikate der Mitglieder des Validierungsteams,

19. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Validierungsteams und des Validierungsprozesses.



(heute geltende Fassung)