Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 UERV vom 08.06.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 UERV, alle Änderungen durch Artikel 2 UERVuaÄndV am 8. Juni 2024 und Änderungshistorie der UERV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 41 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Verifizierungsbericht


Der Verifizierungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. die Projektnummer,

2. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3. den Verifizierungszeitraum,

4. den Zeitraum, in dem die Verifizierung durchgeführt worden ist,

5. die Angabe, ob für die Projekttätigkeit im Verifizierungszeitraum die Voraussetzungen für die Zustimmung vorgelegen haben,

6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die im Verifizierungszeitraum erreicht worden ist,

7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit während des Verifizierungszeitraums schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat,

8. eine zusammenfassende Darstellung des Verifizierungsprozesses, des Umfangs und der Ergebnisse der Verifizierung,

9. eine Liste mit den im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Vor-Ort-Untersuchungen, befragten Personen und überprüften Dokumenten,

10. die Namen und Kontaktdaten der Mitglieder des Verifizierungsteams, jeweils unter Angabe ihrer Aufgaben im Rahmen der Verifizierung,

11. Zertifikate der Mitglieder des Verifizierungsteams,

12. die Ergebnisse der Überprüfungen,

13. die Feststellung, dass

a) die Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation oder bei Abweichungen im Einklang mit der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 durchgeführt worden ist,

b) die Überwachungsaktivitäten mit dem Überwachungsplan übereinstimmen,

c) der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht,

d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit Auswirkungen auf die ermittelten Upstream-Emissionsminderungen den Vorgaben der Berechnungsverfahren und des Überwachungsplans oder bei Abweichungen der Entscheidung nach § 17 Absatz 3 entspricht,

(Text alte Fassung)

14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen,

(Text neue Fassung)

14. eine Bewertung der Daten und Berechnung der durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,

15. eine Liste der im Überwachungsplan spezifizierten Parameter mit Angaben dazu, wie die im Überwachungsbericht dargestellten Werte von der Verifizierungsstelle verifiziert worden sind,

16. eine Darstellung der Nachfragen der Verifizierungsstelle beim Projektträger und dessen Antworten sowie die Bewertung dieser Antworten und

17. Informationen zur Qualitätskontrolle innerhalb des Verifizierungsteams und des Verifizierungsprozesses.



(heute geltende Fassung)