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Änderung § 52 UERV vom 08.06.2024

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§ 52 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung
§ 52 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183

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§ 52 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52 Übergangsregelung


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1 Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. 2 Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.