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Teil 2 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen

§ 3 Anrechenbarkeit von Upstream-Emissionsminderungen



(1) 1Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. 2Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten,

1.
die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder

2.
für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde.

3Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind.

(2) Die Anrechenbarkeit ist begrenzt auf 1,2 Prozent bezogen auf den Referenzwert nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung von Kraftstoffen sowie der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195).




§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten



Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Verpflichtete

1.
der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen und

2.
diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragen.


§ 5 Anrechnungszeitraum



(1) Anrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den für in einer Projekttätigkeit erreichte Upstream-Emissionsminderungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen angerechnet werden, UER-Nachweise ausgestellt werden sollen.

(2) 1Der Anrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. 2Er ist nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. 3Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025.




§ 6 Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung



(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto" und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß

1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,

2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,

3.
den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und

4.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind.

(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:

1.
nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden.

(3) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.