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Teil 5 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Januar 2018.
§ 52 Übergangsregelung
1Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. 2Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen
Teil A
Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind:
Angabe darüber,
Teil B
Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:
Angabe darüber,
Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind:
Angabe darüber,
- 1.
- dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
- 2.
- dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die erwartete Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,
- 3.
- ob sich das Ziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris um ein Punktziel handelt und wenn ja, auf welches Jahr sich dieses Punktziel bezieht,
- 4.
- ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
- 5.
- dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist.
Teil B
Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:
Angabe darüber,
- 1.
- dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
- 2.
- dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die im Verifizierungszeitraum erzielte Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,
- 3.
- dass der Anrechnungszeitraum der Projekttätigkeit vor dem ersten Punktziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris endet,
- 4.
- ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
- 5.
- dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist;
- 6.
- dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erzielte Klimaschutzerfolg, für den UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, zugleich auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt veräußert oder verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
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