§ 2 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrZustV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2281
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 806-21-17-1 Berufliche Bildung

§ 2



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.



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