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§ 2 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrZustV k.a.Abk.)
§ 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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