Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrZustV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2281
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 806-21-17-1 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1



Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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