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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder
- 2.
- (weggefallen)
(2) (weggefallen)
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