Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
|
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume;
- 2.
- Kenntnisse über den Gewässerschutz;
- 3.
- Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens;
- 4.
- Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;
- 5.
- Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse;
- 6.
- Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen einfacher Fischereieinrichtungen;
- 7.
- Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
- 8.
- Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;
- 9.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 10.
- Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;
- 11.
- Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde;
- 12.
- Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;
- 13.
- Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der nachstehenden Betriebszweige:
- a)
- Fischhaltung und Fischzucht,
- b)
- Seen- und Flußfischerei,
- c)
- Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1298/a18325.htm