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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume;

2.
Kenntnisse über den Gewässerschutz;

3.
Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens;

4.
Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;

5.
Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse;

6.
Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen einfacher Fischereieinrichtungen;

7.
Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;

8.
Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;

9.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

10.
Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte;

11.
Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde;

12.
Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;

13.
Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der nachstehenden Betriebszweige:

a)
Fischhaltung und Fischzucht,

b)
Seen- und Flußfischerei,

c)
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

 
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