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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse soll nach folgender Anleitung sachlich gegliedert werden:
- 1.
- Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzungen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume:
- a)
- physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers;
- b)
- Gewässerformen und -typen;
- c)
- Einflüsse des Klimas und der Bodenverhältnisse;
- d)
- Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer;
- e)
- Fangplätze;
- 2.
- Kenntnis über den Gewässerschutz:
- a)
- Arten und Folgen der Gewässerschädigung;
- b)
- Maßnahmen bei Gewässerschädigung;
- c)
- Reinhalten und Pflegen der Gewässer;
- 3.
- Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, insbesondere ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen und ihres Verhaltens:
- a)
- Unterscheiden und Benennen der wichtigsten Arten;
- b)
- Bau, Lage und Funktion der Körperteile und Organe;
- c)
- Nahrungsaufnahme, Wachstum, Fortpflanzung und Umweltbeziehungen;
- d)
- Fischkrankheiten und Fischfeinde;
- 4.
- Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen:
- a)
- Mindestmaße der Fische, Mindestmaschenweiten der Netze;
- b)
- Schonzeiten und Schonbezirke;
- c)
- Fangbeschränkungen;
- d)
- Fischbesatz;
- e)
- Planen, Auswählen und Vorbereiten der Fangeinrichtungen und Fangmethoden;
- f)
- Ausrüsten der Fahrzeuge und Maschinen;
- g)
- Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte;
- h)
- Behandeln der Fische bei und nach dem Fang;
- 5.
- Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse:
- a)
- Schlachten, Schuppen, Sortieren und Klassifizieren;
- b)
- Kühlen, Frosten, Lagern;
- c)
- Zerlegen und Konservieren, insbesondere Kochen, Salzen, Räuchern, Marinieren;
- d)
- Vermarktungsformen und -wege; Marktstrukturen und Marktordnungen;
- e)
- Qualitätspflege;
- 6.
- Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen:
- a)
- Stricken und Zuschneiden von Netztüchern;
- b)
- Reparieren, Anschlagen und Verknüpfen von Netzwerk;
- c)
- Bauen, Einstellen und Pflegen von Fischereieinrichtungen;
- d)
- Einsatz der Fischereieinrichtungen;
- 7.
- Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte:
- a)
- Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putzmittel;
- b)
- Reinigen und Schmieren von Maschinen und Arbeitsgeräten;
- c)
- Kennenlernen der Schmierpläne und Wartungsvorschriften;
- d)
- Kontrolle von Treibstoffen und Öl;
- e)
- Vorbeugende Instandsetzung, Konservierung von Holz- und Metalloberflächen;
- f)
- Handhabung technischer Kataloge zur Bestellung von Maschinenersatzteilen;
- g)
- Kennenlernen von Normen für Maschinenteile;
- h)
- Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;
- i)
- selbständiges Bedienen der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
- k)
- Überwachen von Maschinen und Geräten, Beheben von Störungen;
- l)
- Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseitigen von Fehlern;
- m)
- Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;
- 8.
- Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten:
- a)
- Handhaben wichtiger Werkzeuge und Maschinen;
- b)
- Grundfertigkeiten im Feilen, Sägen, Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und Schweißen;
- c)
- Kenntnisse über die Anwendungsbereiche der in Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge;
- d)
- Verwenden und Behandeln von Werkstoffen;
- e)
- Durchführen einfacher Reparaturen und Montagen;
- 9.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
- a)
- Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen;
- b)
- Kenntnisse über Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter;
- c)
- Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen und die Erste Hilfe;
- d)
- Beachtung von Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz;
- 10.
- Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte:
- a)
- Übersicht über die Betriebsorganisation, betriebliche Schwerpunkte;
- b)
- Bedarf an Arbeitskräften;
- c)
- Bedarf an Fahrzeugen und Maschinen;
- d)
- Kosten im Betrieb, Kostendenken;
- e)
- Leistungsermittlung und Erfolgskontrolle von Betriebseinrichtungen;
- 11.
- Grundkenntnisse über fachbezogene Rechtskunde:
- a)
- Fischereirecht;
- b)
- Wasserrecht;
- c)
- Tierschutzrecht;
- d)
- Lebensmittelrecht;
- 12.
- Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Stellung der Fischwirtschaft in der Gesamtwirtschaft;
- b)
- Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Fischwirtschaft;
- c)
- Behörden, Organisationen und sonstige Einrichtungen für die Fischwirtschaft;
- d)
- Grundkenntnisse des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens;
- 13.
- Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der nachstehenden Betriebszweige:
- a)
- Fischhaltung und Fischzucht:
- aa)
- einfache Wasseruntersuchungen,
- bb)
- Fischzucht- und Aufzuchtmethoden,
- cc)
- Unterscheiden der Geschlechter bei einzelnen Fischarten nach äußeren Merkmalen,
- dd)
- Sortieren der Fische,
- ee)
- Arten von Futtermitteln, Fütterungsmethoden und Lagerung,
- ff)
- Besatz- und Futterberechnungen, insbesondere Futterquotient,
- gg)
- Erkennen und Bekämpfen von Fischkrankheiten,
- hh)
- Abwehren von Fischfeinden,
- ii)
- Bauen von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischhaltung,
- kk)
- Intensivhaltung von Fischen,
- ll)
- Teichpflege und -düngung zur Ertragssteigerung,
- mm)
- Transport und Hälterung lebender Fische und Laichprodukte,
- b)
- Seen- und Flußfischerei:
- aa)
- Schätzen des Nutzungs- und Ertragswerts von Fischereigewässern,
- bb)
- Nebennutzung der Gewässer, insbesondere durch Schilfwerbung und Fremdenverkehr,
- cc)
- Einsatz besonderer Fangeinrichtungen,
- dd)
- Wetterkunde,
- ee)
- Schiffahrtsrecht und Führen von Wasserfahrzeugen;
- c)
- Kleine Hochsee- und Küstenfischerei:
- aa)
- Kenntnis der Nordsee und Ostsee als besondere Lebensräume,
- bb)
- Grundkenntnisse der Navigation,
- cc)
- Seemannschaft, Feuerschutz und Rettungsbootswesen,
- dd)
- Ausrüsten der Fahrzeuge mit Lebensmitteln und Zubereiten von Mahlzeiten,
- ee)
- Kenntnisse über Vorschriften des Seemannsgesetzes,
- ff)
- Kenntnisse über Vorschriften der Seestraßen- und Seeschiffahrtsstraßenordnung,
- gg)
- Kenntnisse über Vorschriften der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung, insbesondere über Voraussetzungen zum Erwerb nautischer Patente,
- hh)
- Wetterkunde und Wetterwarndienst.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung zeitlich gegliedert werden:
- 1.
- Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:
- a)
- Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Einführung in die betrieblichen Zusammenhänge der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10 Buchstaben a bis c)
in etwa sechs Monaten; - b)
- Mithilfe beim Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g)
in etwa sechs Monaten.
- 2.
- Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:
- a)
- Anleiten zu selbständiger Durchführung der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Absatz 1 Nr. 5), vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13
in etwa sechs Monaten; - b)
- Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), Warten und Handhaben der erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7), Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Umgang mit Werkstoffen sowie einfache Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Geräten (Absatz 1 Nr. 8)
in etwa sechs Monaten.
- 3.
- Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:
- a)
- Kenntnisse über den Gewässerschutz (Absatz 1 Nr. 2), selbständiges Durchführen der Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Vertiefen der Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)
in etwa sechs Monaten; - b)
- Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse in einem der Betriebszweige des Absatzes 1 Nr. 13
in etwa sechs Monaten.
- 4.
- Außerdem hat sich die Berufsausbildung während der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse zu erstrecken.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischWiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FischWiAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ...
§ 9 FischWiAusbV Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ... ist. (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungsstätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der ... einfachen Mängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder Kunststoff ...
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