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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt (FischWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.11.1972 BGBl. I S. 2136; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312
Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1972; FNA: 806-21-1-19 Berufliche Bildung
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§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1298/a18327.htm