§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Fischer (Fischzüchter), Fischer (Seen- und Flußwirt) und Fischer (See- und Küstenfischer), sind nicht mehr anzuwenden.
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