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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung (AusGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Artikel 1 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2018 EEGAusGebV Anlage

Die Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.

2.
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AusGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 2 InnAusVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...