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Abschnitt 3 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden
§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,
- 2.
- ein Schmiedefeuer zu führen,
- 3.
- freie Formen zu schmieden,
- 4.
- Absetzungen herzustellen,
- 5.
- Härteverfahren Stählen zuzuordnen,
- 6.
- Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und
- 7.
- Schmiedestücke zu härten und anzulassen.
(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messerrohling herzustellen.
(5) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(6) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.
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