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Synopse aller Änderungen der PWMAusbV am 18.07.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juli 2018 durch Artikel 1 der PWMAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PWMAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PWMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2018 geltenden Fassung | PWMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1179 |
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(Text alte Fassung) § 25 (neu) | (Text neue Fassung)§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | |
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(Textabschnitt unverändert) 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725) außer Kraft. |
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