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Änderung § 4 AltGZustAnO vom 01.01.2025

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§ 4 AltGZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 AltGZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Versorgungslastenteilung


(Text alte Fassung)

Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.

(Text neue Fassung)

Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.