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§ 4 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Heimatauskunftsstellen (§ 25 des Feststellungsgesetzes) und die Auskunftsstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv
- 1.
- Grund- und Betriebslisten,
- 2.
- Kartenmaterial,
- 3.
- Generalakten,
- 4.
- sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.
(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv
- 1.
- Generalakten,
- 2.
- Handakten,
- 3.
- Betriebs- und Namenskarteien.
(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.
Zitierungen von § 4 LAArchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAArchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LAArchV
... die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis ...
§ 6 LAArchV
... Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung ...
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