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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Mai 2018 FeV § 6, § 75, § 76, Anlage 4, Anlage 4a, Anlage 5
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „im Sinne des Absatzes 3a" ein Komma und die Wörter „die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind," eingefügt.
- 2.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 46 Absatz 2" ein Komma und die Wörter „§ 48a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- b)
- In Nummer 13 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.
- 3.
- § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „werden" ein Semikolon und die Wörter „davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6" eingefügt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen."
- 4.
- In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
„4. | Herz- und Gefäßkrank- heiten | | |||
4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseins- trübung oder Bewusstlosig- keit | nein | nein | - | - |
4.1.2 | - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungs- leitlinien |
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | |||
4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | - | - |
4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfall- entscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | |||
4.3.1 | In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - |
4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | | |||
4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikations- losem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | - | - |
4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herz- insuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereig- nis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | - | - |
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | |||
4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen |
4.5.2 | NYHA II (leichte Einschrän- kung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | - | jährlich kardiologische Kontroll- untersuchungen |
4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | - | - |
4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | - | - |
4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | | |||
4.6.1 | - bei Ruheschmerz | nein | nein | - | - |
4.6.2 | - nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - |
4.6.3 | - nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | - |
4.6.4 | Aortenaneurysma - asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurch- messer bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurch- messer > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysma- durchmessers | - | - |
4.6.5 | Aortenaneurysma - nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | - | Kontrollen des Aneurysma- durchmessers |
5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | | |||
5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | - | - |
5.2 | Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | - | - |
5.3 | Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämie- risiko | ja | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | - | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypo- glykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | ja, bei guter Stoff- wechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämie- wahrnehmung | - | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoff- wechsellage und eine ungestörte Hypoglykämie- wahrnehmung sind sicher- zustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypo- glykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wieder- erlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen |
5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10". | |
- 5.
- In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter „in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" durch die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" ersetzt.
- 6.
- In Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31.12.2018" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FeVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. FeVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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