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§ 2 - Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen (PBNUBestV)

V. v. 18.05.2018 BGBl. I S. 618, 2020 I S. 135; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 523, 1208
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 900-10-4-55 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Beamtinnen und Beamte



(1) 1Mit der Eintragung der Verschmelzung der Deutschen Postbank AG auf die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG werden die Beamtinnen und Beamten, die am Tag zuvor bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt waren, bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG beschäftigt. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirkung vom Tag der Eintragung versetzt worden sind oder deren Beamtenverhältnis mit Ablauf des Vortages geendet hat.

(2) 1Beschäftigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind auch solche Beamtinnen und Beamte, die durch Entscheidung der Deutschen Postbank AG beurlaubt oder abgeordnet worden sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen worden ist. 2Die Maßnahmen bleiben im Übrigen unberührt.

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