Tools:
Update via:
Unterabschnitt 2 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie
- 2.
- Schuhreparatur.
§ 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- 4.
- Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 5.
- Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,
- 6.
- Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,
- 7.
- Näharbeiten am Schaft auszuführen,
- 8.
- Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,
- 9.
- Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und
- 10.
- Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und
- 2.
- Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
- 3.
- Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
- 4.
- Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
- 5.
- anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
- 6.
- Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
- 7.
- Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
- 8.
- Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13030/b29927.htm