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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2008 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen einer Federpolsterung;
- 2.
- Anfertigen einer Käternaht;
- 3.
- Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer Fensterdekoration;
- 4.
- Belegen einer mindestens dreistufigen Wendeltreppe mit Teppichläufer;
- 5.
- Schweißen eines Kunststoffbelags;
- 6.
- Herstellen einer Rosettenbespannung;
- 7.
- Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbelägen.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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