Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen,
- 1.
- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 2.
- dem Bundesamt für Finanzen,
- 3.
- dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
- 4.
- dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
- 5.
- dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,
- 6.
- dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,
- 7.
- dem Zollkriminalamt,
- 8.
- den Oberfinanzdirektionen,
- 9.
- den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.
Auf den Gebieten des Besoldungs-, Versorgungs-, Reisekosten-, Umgangskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, für alle Besoldungsgruppen.
Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen.